1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt in Abs. 1 das Verfahren nach Eingang einer Klageschrift (Rz. 3) und enthält in Abs. 2 die Verpflichtung des Beklagten, die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsakten zu übersenden (Rz. 16). Die Vorschrift des § 71 FGO regelt demnach den Fortgang des Verfahrens, nachdem der Rechtsstreit bei Gericht eingegangen ist.

 

Rz. 2

Nach der systematischen Stellung des § 71 FGO in der FGO und aufgrund seines Wortlauts findet diese Vorschrift an sich zwar nur im finanzgerichtlichen Klageverfahren erster Instanz Anwendung. Allerdings entspricht es zu Recht der allgemeinen Auffassung, dass die Regelungen des § 71 FGO zur Gewährung rechtlichen Gehörs auch in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 69 FGO (Aussetzung der Vollziehung) und § 114 FGO (einstweilige Anordnung) sowie anderen selbständigen Verfahren (z. B. über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 142 FGO) anzuwenden sind.[1] Die Regelungen des § 71 FGO gelten darüber hinaus gem. § 121 S. 1 FGO auch entsprechend im Revisionsverfahren.[2] Weil das Beschwerdeverfahren in der FGO nur unvollständig geregelt ist, gilt § 71 FGO über § 121 FGO daher auch entsprechend im Beschwerdeverfahren vor dem BFH.[3]

 

Rz. 2a

Die Vorschrift des § 71 Abs. 1 S. 2 FGO wurde mit Wirkung zum 1.1.2018 durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017[4] dergestalt geändert, dass die Worte "zur Niederschrift" durch "zu Protokoll" ersetzt wurden. Nach der Gesetzesbegründung sei der Begriff der Niederschrift eng mit der Papierform verbunden. Durch seine Ersetzung habe lediglich sprachlich verdeutlicht werden sollen, dass Niederschriften bei elektronischer Aktenführung auch in elektronischer Form erstellt werden können. Daneben diene die Änderung zugleich zur Beseitigung sprachlicher Redundanzen und einer sprachlichen Vereinheitlichung.[5] Eine praktische Bedeutung geht mit dieser Änderung nicht einher.[6]

[1] Schoenfeld, in Gosch, AO/FGO, § 71 FGO Rz. 5; Schallmoser, in HHSp AO/FGO, § 71 FGO Rz. 5; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 71 FGO Rz. 1.
[3] Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 121 FGO Rz. 2; ebenso Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 71 FGO Rz. 7; Schoenfeld, in Gosch, AO/FGO, § 71 FGO Rz. 7.
[4] BGBl I 2017, 2208.
[5] BT-Drs. 18/12203, 89 i. V. m. BT-Drs. 18/9418, 59.
[6] Ebenso Schoenfeld, in Gosch, AO/FGO, § 71 FGO Rz. 7.1.

2 Zustellung der Klage an den Beklagten (Abs. 1)

 

Rz. 3

Nach § 71 Abs. 1 FGO hat das FG dem Beklagten die Klageschrift von Amts wegen zusammen mit der Aufforderung zur ggf. fristgebundenen Stellungnahme zuzustellen. Allerdings wird ein finanzgerichtlicher Rechtsstreit im Unterschied zum Zivilprozess[1] bereits mit Eingang der Klage bei Gericht gem. § 66 S. 1 FGO rechtshängig.[2] Der Zustellung der Klageschrift bedarf es hierzu daher nicht, so dass die Zustellung der Klageschrift einerseits dem Fortgang des Verfahrens dient und andererseits auch der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber dem Kläger entspricht.[3] Daneben regelt § 77 FGO den Austausch der weiteren Schriftsätze, die im Fortgang des vorbereitenden Verfahrens von den Beteiligten nach Zustellung der Klageschrift an den Beklagten eingereicht werden.[4]

 

Rz. 4

Die Zustellung der Klageschrift darf im finanzgerichtlichen Verfahren auch nicht von der Zahlung des Kostenvorschusses auf die Gerichtsgebühren abhängig gemacht werden. Lediglich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage in der Regel gem. § 12 S. 1 GKG erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden. Eine Ausnahme gilt nur für die Entschädigungsklage nach § 155 S. 2 FGO i. V. m. § 198 GVG wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens.[5] Daher ist gem. § 12a S. 2 GKG in der Aufforderung zur Zahlung der Verfahrensgebühr der Kläger von Amts wegen bereits darauf hinzuweisen, dass die Klage erst nach Zahlung dieser Gebühr zugestellt und die Streitsache gem. § 66 S. 2 FGO erst mit Zustellung der Klage rechtshängig wird. Die Vorschusspflicht entfällt in diesen Fällen jedoch gem. § 14 Nr. 1 GKG bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

[2] Zu den Wirkungen der Rechtshängigkeit Dumke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 66 FGO Rz. 1ff.
[3] Schoenfeld, in Gosch, AO/FGO, § 71 FGO Rz. 3; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 71 FGO Rz. 1; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 71 FGO Rz. 11.

2.1 Zustellung der Klageschrift (Abs. 1 S. 1)

 

Rz. 5

Die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten erfolgt nach Eingang bei Gericht unverzüglich von Amts wegen gem. § 53 Abs. 2 FGO nach den Vorschriften der ZPO.[1] Der Zustellung der Klageschrift kommt insbesondere bei einer Sprungklage i. S. d. § 45 FGO eine besondere verfahrensrechtliche Bedeutung zu, weil mit der Zustellung gem. § 45 Abs. 1 S. 1 FGO die Frist für die Zustimmung der beklagten Fi...

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