Rz. 19

Hält das FG (Senat bzw. Einzelrichter) die Beschwerde für unzulässig oder unbegründet, ist sie unverzüglich dem BFH zur Entscheidung vorzulegen. Dies gilt auch bei offensichtlich unzulässiger oder unstatthafter Beschwerde.[1] Denn über die Zulässigkeit entscheidet nicht das FG, sondern der BFH. Ist eindeutig eine Beschwerde erhoben worden, kann der Beschwerdeführer daher die Weiterleitung an den BFH nicht verhindern. Entsprechendes gilt auch bei einer rechtsmissbräuchlich eingelegten Beschwerde. Zur Vorlage bei ergänzungsbedürftigen Beschlüssen s. Rz. 6.

Die Vorlage hat unverzüglich zu erfolgen (Abs. 1). Das schließt nicht aus, dass sich das FG die notwendige Zeit für die Abhilfeentscheidung lässt. Insbesondere hat es eine angekündigte Beschwerdebegründung oder eine Begründungsergänzung abzuwarten (Rz. 7a). Nach erfolgter Vorlage beim FG eingehende Schriftsätze sind an den BFH weiterzuleiten. Eine Entscheidungsbefugnis des FG besteht nicht mehr. Mit der Vorlage an den BFH entfällt die Befugnis des FG, während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erneut über die Beschwerde zu entscheiden.[2]

Gegen eine verzögerte Vorlage ist kein Rechtsmittel gegeben. Hier kann allenfalls eine Dienstaufsichtsbeschwerde weiterhelfen.

Eine Vorlage an den BFH entfällt nur dann, wenn der Rechtsmittelführer bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens nicht eine Überprüfung durch den BFH anstrebt, sondern im Wege der Gegenvorstellung eine erneute Befassung durch das FG erreichen will. Über diese Gegenvorstellung, die nur bei greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht kommt, hat das FG zu entscheiden. Hat das FG ein nicht als Beschwerde, sondern als Gegenvorstellung auszulegendes Vorbringen dem BFH nach § 130 Abs. 1 FGO vorgelegt, ist die Sache vom BFH ohne eine Entscheidung an das FG zurückzugeben, damit es zuständigkeitshalber über die Gegenvorstellung – auch wenn diese unstatthaft ist – entscheiden kann.[3] Ein von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel kann nicht in eine Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge umgedeutet werden.[4]

 

Rz. 20

Neben dem Nichtabhilfebeschluss braucht ein besonderer Vorlagebeschluss nicht zu ergehen. Die bloße Übersendung der Akten mit dem Nichtabhilfebeschluss reicht aus. I. d. R. verfügt der Vorsitzende oder die Geschäftsstelle des FG die Vorlage. Es handelt sich nicht um eine richterliche Entscheidung.

Gegen die Vorlage ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.[5]

Mit der Vorlage an den BFH ist dieser ausschließlich für die Entscheidung zuständig. Die Rücknahme der Beschwerde ist daher gegenüber dem BFH zu erklären. Solange die Beschwerde noch nicht vorgelegt ist, ist für die Rücknahmeerklärung das FG zuständig.

[3] BFH v. 13.4.2004, XI B 38/04, n. v., Haufe-Index HI1167252; BFH v. 24.8.2004, VII B 67/04, n. v., Haufe-Index HI1252338.
[4] BFH v. 14.2.2012, IV S 1/12, BFH/NV 2012, 967; BFH v. 18.2.2014, XI B 140/13, BFH/NV 2014, 879
[5] Bergkemper, in HHSp, AO/FGO, § 130 FGO Rz. 29.

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