Entscheidungsstichwort (Thema)

Als Gegenvorstellung zu behandelnde nicht statthafte Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Eine nicht statthafte Beschwerde zum Bundesfinanzhof, die erkennen lässt, dass sie der Beschwerdeführer auch als Gegenvorstellung behandelt wissen will, ist an das FG zurückzugeben.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 2; ZPO § 321a

 

Verfahrensgang

FG des Landes Brandenburg (Beschluss vom 29.01.2004; Aktenzeichen 6 S 2847/02)

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wendet sich mit seinem als "außerordentliche Beschwerde" gekennzeichneten Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 29. Januar 2004, mit dem dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt hat.

 

Entscheidungsgründe

Beschlüsse des FG im PKH-Verfahren können nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) ist nach dem In-Kraft-Treten des § 321a der Zivilprozessordnung, der über § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, nicht mehr statthaft (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2002 VII B 157/02, BFH/NV 2003, 633). Der Rechtsbehelf war daher --wie es dem hilfsweisen Begehren des Antragstellers entspricht-- als Gegenvorstellung zu behandeln. Da dies nicht geschehen ist, ist er an das FG zurückzugeben (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 2004 XI B 38/04).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1252338

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