Rz. 4

Der Beschwerde kann grundsätzlich nur dann abgeholfen werden, wenn sie zulässig ist. Hält das FG die Beschwerde für unzulässig, ist sie dem BFH vorzulegen, der über die Zulässigkeit zu befinden hat. Auch wenn die Beschwerde eindeutig unstatthaft oder sonst klar ersichtlich unzulässig ist, muss sie durch Nichtabhilfebeschluss verbeschieden und dem BFH vorgelegt werden.[1] Das FG darf also eine solche Beschwerde nicht der Entscheidung des BFH entziehen. Eine Entscheidung über die Abhilfe ist nur dann entbehrlich, wenn die Beschwerde offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist.[2]

Bei unverschuldeter Fristversäumnis hat das FG nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und in der Sache zu entscheiden.

 

Rz. 5

Umstritten ist, ob das FG einer (statthaften) Beschwerde, obwohl es sie für unzulässig hält, abhelfen kann, wenn es sie in der Sache für begründet erachtet, z. B. wenn eine an sich begründete Beschwerde verfristet oder ohne einen befugten Prozessbevollmächtigten erhoben wurde. Die Abhilfemöglichkeit ist in diesem Fall abzulehnen. Dem steht der Verfahrensgrundsatz entgegen, dass über ein fristgebundenes Rechtsmittel im Finanzgerichtsprozess sachlich erst dann entschieden werden kann und darf, wenn seine Zulässigkeit gegeben ist.[3] Die Beschwerde ist dem BFH vorzulegen und wird von diesem als unzulässig verworfen.[4]

Nach BFH v. 3.5.1984, VII B 84/83, BStBl II 1984, 562 ist dem FG jedenfalls bei einer unstatthaften Beschwerde eine Abhilfe verwehrt.

Eine Abhilfemöglichkeit ist in diesen Fällen (Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit) nur dann zu bejahen, wenn sich aus anderen Gründen eine Abänderbarkeit der Entscheidung ergibt, z. B. bei Abänderbarkeit im Fall der Aussetzung der Vollziehung aufgrund gesetzlicher Regelung. Hier kann das FG einen Beschluss – unabhängig von einer Beschwerde – ohnehin jederzeit ändern.[5]

[3] FG Rheinland-Pfalz v. 5.7.1979, V 84/79, EFG 1980, 30; Bergkemper, in HHSp, AO/FGO, § 130 FGO Rz. 10.

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