Rz. 27

Wirkt sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zugunsten des Klägers aus, wird er dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Das ist z. B. der Fall, wenn für den Kläger eine Steuer rechtswidrig zu niedrig festgesetzt wurde. Der rechtswidrige Steuerbescheid kann dann regelmäßig nicht gem. § 100 Abs. 1 oder 2 FGO aufgehoben oder geändert werden, da der Kläger durch die ihn rechtswidrig begünstigende Steuerfestsetzung grundsätzlich nicht in seinen Rechten verletzt ist (zu den Ausnahmen s. Rz. 28). Die Klage ist abzuweisen, weil der Kläger, obwohl der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt wird. Eine Heraufsetzung der Steuer im Urteil würde auch gegen das aus Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitete Verbot der Verböserung im gerichtlichen Verfahren (reformatio in peius) verstoßen[1]. Die Saldierung von zu Unrecht angesetzten mit zu Unrecht nicht angesetzten Besteuerungsgrundlagen kann dazu führen, dass der Verwaltungsakt im Ergebnis rechtmäßig oder rechtswidrig ist (s. Rz. 20). Führt die Saldierung zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zugunsten des Klägers, ist er, obwohl seine Behauptung von zu Unrecht angesetzten Besteuerungsgrundlagen zutrifft, nicht in seinen Rechten verletzt. Die Klage ist abzuweisen. Es ist in einem solchen Fall jedoch zu prüfen, ob gem. § 137 FGO dem Beklagten Kosten aufzuerlegen sind, obwohl dieser obsiegt.

 

Rz. 28

Ausnahmsweise kann eine rechtswidrig zu niedrig oder auf Null festgesetzte Steuer den Kläger in seinen Rechten verletzen, wenn ihm dadurch in anderen Bereichen oder in anderen Besteuerungsabschnitten Nachteile entstehen. Das kann der Fall sein, wenn Entscheidungen anderer Behörden an den Ansatz bestimmter Besteuerungsgrundlagen gebunden sind oder die Nachteile wegen des Bilanzzusammenhangs in anderen Jahren überwiegen[2].

 

Rz. 29

Klagt ein Konkurrent gegen einen Verwaltungsakt, der einen Dritten rechtswidrig begünstigt, ist der Kläger nur dann in seinen Rechten verletzt, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil er gegen drittschützende Normen verstößt[3]. Es ist also zu prüfen, ob die Norm, deren Verletzung der Kläger rügt, Rechte nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern gerade des Klägers begründet. Das ist dem Grunde nach für die Regelungen über die Besteuerung von keinen Zweckbetrieb darstellenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Körperschaften anerkannt, wenn die Norm wettbewerbsschützenden Charakter hat[4]. Ist allerdings nur das wirtschaftliche Interesse des Klägers durch die rechtswidrige Begünstigung des Dritten berührt, ist er durch den angefochtenen rechtswidrigen Verwaltungsakt nicht in seinen Rechten verletzt[5]. Die Klage ist trotz der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts abzuweisen. Welche Klageart jeweils einschlägig und ob diese zulässig und begründet ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab[6]. Der jeweils begünstigte Dritte ist zu dem Klageverfahren notwendig beizuladen[7].

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