Rz. 17

Abs. 5 enthält eine besondere Regelung für die Zustellung elektronischer Dokumente, die neben die elektronische Zustellung nach Abs. 4 tritt. Nach dieser Vorschrift kann sowohl an die in Abs. 4 genannten Institutionen und Personen als auch an andere Personen (Unternehmen, Privatpersonen) elektronisch zugestellt werden. Der Unterschied zu Abs. 4 besteht darin, dass bei den in Abs. 4 genannten Personen generell davon ausgegangen wird, dass sie elektronische Zustellung wünschen und in der Lage sind, deren Bedeutung zu erkennen und entsprechend zu handeln. Abs. 5 lässt dagegen die elektronische Zustellung auch bei anderen Personen zu, bei denen, insbesondere wenn es sich um Privatpersonen handelt, die notwendige Kenntnis und Erfahrung nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann. Die Vorschrift macht daher die Zulässigkeit der elektronischen Zustellung von besonderen Voraussetzungen abhängig.

Hinsichtlich der in Abs. 4 genannten Personen verdrängt Abs. 5 die Regelung der elektronischen Zustellung nach Abs. 4 nicht. Das bedeutet, dass die elektronische Zustellung an die in Abs. 4 genannten Personen sowohl nach Abs. 4 oder unter den verschärften Voraussetzungen des Abs. 5 erfolgen kann.

 

Rz. 18

Zustellung nach dieser Vorschrift ist nur möglich, wenn der Empfänger für die elektronische Kommunikation einen Zugang eröffnet hat. Dies entspricht § 87a Abs. 1 S. 1 AO.[1]

Ob ein elektronischer Zugang eröffnet worden ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung.[2] Maßgebend ist, wie weit im jeweiligen Einzelfall die Nutzung elektronischer Medien verbreitet ist. Dies kann bei Unternehmen, insbesondere größeren, unterstellt werden. Bei Privatleuten kann eine solche Annahme jedoch nicht allgemein gemacht werden; hier erfordert eine "Eröffnung des Zugangs für die elektronische Kommunikation", dass sich der Zustellungsempfänger der Behörde gegenüber bereiterklärt hat, elektronische Zustellungen entgegenzunehmen.

 

Rz. 19

Grundsätzlich liegt es auch bei Vorliegen dieser Voraussetzung im Ermessen der zustellenden Behörde, ob sie elektronisch oder auf andere Weise zustellen will. Ist jedoch aufgrund einer Rechtsvorschrift (Gesetz oder Rechtsverordnung, nicht Verwaltungsvorschrift) ein elektronisches Zustellungsverfahren eröffnet oder geboten und verlangt der Empfänger, dass Zustellungen in elektronischer Form abgewickelt werden, muss die Zustellung elektronisch erfolgen. Jede andere Form der Zustellung ist dann unwirksam. Das Verlangen des Empfängers nach elektronischer Verfahrensabwicklung ist Voraussetzung der Zulässigkeit der elektronischen Zustellung.

Jedoch ist Heilung dieses Zustellungsmangels möglich, wenn der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesandt hat.[3]

 

Rz. 20

Außerdem muss das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein.[4] Das elektronische Dokument muss zusätzlich gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter geschützt sein.

 

Rz. 21

Zum Zeitpunkt der Zustellung vgl. § 87a Abs. 1 S. 2 AO; die Zustellung ist erfolgt, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Zustellungsempfängers es in einer für den Empfänger bearbeitbaren Weise aufgezeichnet hat.[5]

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