Rz. 13

An die in Abs. 4 genannten Institutionen und Personen ist eine vereinfachte Zustellung möglich. Diese Regelung gilt für die Zustellung sowohl schriftlicher als auch elektronischer Dokumente.

Die Aufzählung in Abs. 4 ist abschließend, sodass an dort nicht genannte Personen nicht in der vereinfachten Form des Abs. 4 zugestellt werden kann. Für die Zustellung elektronischer Dokumente an andere Personen enthält Abs. 5 eine Sondervorschrift.

Die Zustellung nach Abs. 4 setzt die Mitwirkung der dort genannten Personen voraus. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist erfolgt, wenn das Schriftstück dem Empfänger so zugegangen ist, dass er von dem Zugang (nicht von dem Inhalt des Schriftstücks) Kenntnis genommen hat und bereit ist, die Zustellung entgegenzunehmen.[1] Die Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt nicht. Der bloße Eingang der Sendung genügt daher nicht.

Die Zustellung ist auch bewirkt, wenn die Sendung einer zur Entgegennahme von Zustellungen beauftragten Person zugegangen ist (z. B. Bürovorsteher).[2] Es muss aber eine tatsächlich erteilte Empfangsvollmacht vorliegen. Ob diese Person postulationsfähig ist oder nicht, ist ohne Bedeutung.[3]

Ist die in Abs. 4 genannte Person zur Mitwirkung nicht bereit, indem sie etwa das Empfangsbekenntnis nicht erstellt, ist die Zustellung nicht wirksam erfolgt. Das gilt auch dann, wenn dieses Verhalten standeswidrig sein sollte.[4]

Eine Ersatzzustellung ist unzulässig.

 

Rz. 14

Bei der Zustellung eines Schriftstücks kann das zuzustellende Schriftstück an diese Institutionen bzw. Personen auf beliebige Weise, z. B. durch einfachen Brief durch die Post, übermittelt werden, wobei der Sendung ein vorbereitetes Empfangsbekenntnis beigefügt wird.

Handelt es sich um ein elektronisches Schriftstück, wird es elektronisch übermittelt. Für diesen Fall enthalten Abs. 6 und 7 weitere Regelungen. Dabei kann das Empfangsbekenntnis durch die Post oder ebenfalls elektronisch übermittelt werden; vgl. Abs. 7.

Der Empfänger sendet das unterschriebene Empfangsbekenntnis zurück und gibt dabei an, zu welchem Zeitpunkt die Sendung zugestellt worden ist.

 

Rz. 15

Die Zustellungswirkung tritt nur ein, wenn anhand des Empfangsbekenntnisses zweifelsfrei festgestellt werden kann, welches Schriftstück zugestellt worden ist. Die Sendung muss daher genau bezeichnet sein.[5]

Wird das Empfangsbekenntnis von einer anderen Person als dem Zustellungsempfänger abgegeben, ist die Zustellung unwirksam.[6] Der Zustellungsempfänger kann aber andere Personen mit der Abgabe des Empfangsbekenntnisses in seinem Namen beauftragen.

In zeitlicher Hinsicht tritt die Zustellungswirkung in dem Zeitpunkt ein, in dem der Zustellungsempfänger es entgegengenommen hat und seinen Willen dahin gehend geäußert hat, die Übersendung des Dokuments als Zustellung gelten zu lassen. Der Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments im Büro der in Ab. 4 genannten Personen oder der Zeitpunkt der Einlegung der Sendung in ihrem Postfach ist nicht maßgebend.[7] Ebenfalls nicht maßgebend ist, wann der Zustellungsempfänger das Empfangsbekenntnis ausstellt und welches Datum er als Zustellungsdatum auf dem Empfangsbekenntnis einträgt. Dies dient nur dem Nachweis der Zustellung.

Zur Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses vgl. Abs. 7 sowie Rz. 5ff.

 

Rz. 16

Ein elektronisches Dokument kann dem Zustellungsempfänger elektronisch zugesandt werden, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Insbesondere braucht das Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen zu sein. Das Gesetz geht typisierend davon aus, dass die in Abs. 4 genannten Personen die erforderliche Sachkunde und Erfahrung haben, sodass sie auf eine elektronische Zustellung angemessen reagieren können. Besondere Voraussetzungen, wie sie Abs. 5 für die elektronische Zustellung an andere Personen vorsieht, erachtet der Gesetzgeber daher nicht für erforderlich.

Für die elektronische Zustellung nach Abs. 4 gilt jedoch die Notwendigkeit besonderer Angaben nach Abs. 6. Für den Nachweis der elektronischen Zustellung nach Abs. 4 gilt Abs. 7.

Zum Zeitpunkt der elektronischen Zustellung vgl. § 87a Abs. 1 S. 2 AO; die Zustellung ist erfolgt, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Zustellungsempfängers es in einer für den Empfänger bearbeitbaren Weise aufgezeichnet hat.[8]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge