3.1 Allgemeines

 

Rz. 23

Die AO enthält keine allgemeine Regelung über die Kosten im Verwaltungsverfahren, sondern trifft nur Einzelregelungen über die Erhebung von Kosten (s. Rz. 28) und die Erstattung von Aufwendungen (s. Rz. 32).

 

Rz. 24

Das Steuerstrafverfahren[1] sowie das Bußgeldverfahren[2] wegen Steuerordnungswidrigkeiten[3] sind nicht Verwaltungsverfahren i. d. S. (s. Rz. 10, 12). Die Kostenpflicht ergibt sich hier nach StPO bzw. OWiG (vgl. §§ 385, 408 AO i. V. m. §§ 464ff. StPO bzw. §§ 410, 412 Abs. 3, 408 AO i. V. m. §§ 105ff. OWiG).

3.2 Begriffsbestimmung

 

Rz. 25

Kosten i. S. der AO sind die von der Finanzbehörde zu erhebenden Verwaltungskosten, also die Verwaltungsgebühren und die der Finanzbehörde zu erstattenden Auslagen. Nach § 3 Abs. 4 AO sind sie zu erbringende steuerliche Nebenleistungen. In § 3 Abs. 4 AO sind allerdings nur die Kosten für die

  • Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 AO,
  • besondere Inanspruchnahme der Zollbehörden nach § 178 AO,
  • besondere Inanspruchnahme der Finanzbehörden bei der Durchführung eines Verständigungsverfahrens nach § 178a AO,
  • Vollstreckung nach den §§ 337–345 AO

genannt. § 3 Abs. 4 AO erwähnt aber nicht die Fälle, in denen von der Finanzbehörde Verwaltungsgebühren erhoben oder Auslagenersatz verlangt werden kann, z. B.:

 
Auslagenersatz der Finanzbehörde bei Bestellung eines Vertreters von Amts wegen,
Auslagenersatz für die Beschaffung einer Übersetzung.
 

Rz. 26

Da es sich hierbei aber auch um verfahrensrechtliche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis handelt[1], die keine Steueransprüche i. S. v. § 3 Abs. 1 AO sind, wohl aber öffentlich-rechtliche Abgaben, müssen dies steuerliche Nebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 AO sein.

 

Rz. 27

Bei der obigen Bestimmung des Kostenbegriffs ergibt sich aber eine inhaltliche Divergenz zum Begriff Kosten i. S. d. kostenrechtlichen Bestimmungen der Gerichtsgesetze. Im Bereich des gerichtlichen Kostenrechts gibt es einen einheitlichen Sprachgebrauch, der auch im allgemeinen Verwaltungsrecht gilt. § 80 VwVfG behandelt die mit der Kostenentscheidung von der Behörde zu erstattenden notwendigen Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. § 139 Abs. 1 FGO und § 162 Abs. 1 VwGO definieren die Kosten als Gerichtskosten und notwendige Aufwendungen zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung. Den gleichen Inhalt hat der Kostenbegriff nach § 91 Abs. 1 ZPO und nach § 464a StPO.

3.3 Geltendmachung von Verwaltungskosten durch die Finanzbehörde

3.3.1 Grundsatz der Kostenfreiheit

 

Rz. 28

Kosten i. d. S. sind die Verwaltungskosten, d. h. die Verwaltungsgebühren und zu erstattenden Auslagen (s. Rz. 25). Sie sind steuerliche Nebenleistungen[1]. Da die Erhebung von Verwaltungskosten eine belastende Verwaltungsmaßnahme wäre, bedarf sie einer gesetzlichen Rechtsgrundlage (Art. 20 Abs. 3 GG; s. Rz. 5), die sich für das Verwaltungsverfahren der Finanzbehörde nur aus Steuergesetzen (s. § 4 AO Rz. 15) ergeben kann. Eine Rechtsnorm, in der eine generelle Kostenregelung getroffen ist, enthält das Gesetz nicht. Für das Verwaltungsverfahren gilt deshalb der Grundsatz der Kostenfreiheit.

Das finanzbehördliche Einspruchsverfahren ist lediglich als besonderer Verfahrensabschnitt des Verwaltungsverfahrens (s. Rz. 17) dessen Fortsetzung (vgl. Vor §§ 347–368 AO Rz. 64), sodass auch hierfür keine Kosten erhoben werden können.

3.3.2 Beispiele zulässiger Kostenfestsetzung

 

Rz. 29

Ausnahmen vom Grundsatz der Kostenfreiheit sind z. B. geregelt in:

 
Auslagenersatz für die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
Auslagenersatz für die Beschaffung einer Übersetzung
Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden
Kosten des Vollstreckungsverfahrens
Kosten des Postnachnahmeauftrags

3.3.3 Kostenerhebungsverfahren

3.3.3.1 Begriffsinhalt

 

Rz. 30

Nach dem Sprachgebrauch der kostenrechtlichen Bestimmungen werden Kosten erhoben[1]. Diese Formulierung ist im Hinblick auf die verfahrensmäßige Abwicklung der Geltendmachung des materiellen Kostenanspruchs nicht präzise. Auch diese vollzieht sich wie das Besteuerungsverfahren in drei Verfahrensabschnitten (s. Rz. 16–19). Ausgangspunkt ist die Festsetzung des Anspruchs (s. Rz. 30a), dann folgt der Abschnitt der Erhebung durch Aufforderung zur Entrichtung (s. Rz. 31) und letztlich erfolgt bei nicht ordnungsgemäßer Leistung die Vollstreckung (s. Rz. 31) des festgesetzten Anspruchs.

Die Formulierung Kostenerhebung ist i. d. R. als Geltendmachung des Anspruchs und damit als Kostenfestsetzung (s. Rz. 30a; vgl. z. B. § 339 AO Rz. 7, 11; abweichend aber s. § 346 AO Rz. 3) zu verstehen und nicht auf den Verfahrensabschnitt "Erhebung der Kosten" (Kostenerhebung i. e. S.) zu beziehen.

[1] Vgl. z. B. §§ 338342, 344 AO.

3.3.3.2 Kostenfestsetzung

 

Rz. 30a

Die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, also auch des Kostenanspruchs[1], bedarf gemäß § 218 Abs. 1 S. 1 AO stets eines den Anspruch festsetzenden Verwaltungsakts[2]. Die Kostenberechnung oder der Kostenansatz, wie die Berechnung z. B. in § 346 Abs. 2 AO bezeichnet wird, ist also rechtlich als der die...

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