Rz. 16

Die Einheit[1] des Besteuerungsverfahrens[2] hindert nicht, dass einzelne rechtlich selbstständige Verfahrensabschnitte gegeben sein können, die als Grundlage für den folgenden Verfahrensabschnitt dienen. Der Inhalt der Verwaltungsentscheidung des jeweiligen Abschnitts kann in dem daran anknüpfenden Verfahrensabschnitt dann grundsätzlich nicht mehr überprüft werden[3]. Der Verfahrensablauf wird für das eigentliche Besteuerungsverfahren[4] in drei selbstständige Verfahrensabschnitte eingeteilt.

[1] Rz. 15.
[2] Rz. 9.
[4] Rz. 9; vgl. entspr. für das Kindergeldverfahren BFH v. 26.1.2001, VI B 310/00, BFH/NV 2001, 896.

2.4.2.1 Steuerfestsetzungsverfahren

 

Rz. 17

Das Steuerfestsetzungsverfahren[1] ist die erste Stufe des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der Besteuerung.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[2] entstehen gem. § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft. Diese Ansprüche bedürfen zu ihrer Verwirklichung durch die Finanzbehörde nach § 218 Abs. 1 AO regelmäßig der Konkretisierung im Verwaltungsverfahren. Das kraft Gesetzes bestehende Steuerschuldverhältnis wird z. B. dadurch konkretisiert[3], dass die Steuerschuld, soweit erforderlich, durch Verwaltungsakt festgesetzt wird[4]. Diese Festsetzung erfolgt auch dann, wenn die Steuerschuld bereits durch Zahlung oder Verrechnung erloschen ist.

Das Steuerfestsetzungsverfahren endet mit der Konkretisierung des Steueranspruchs durch Verwaltungsakt[5]. Hierbei werden regelmäßig incidenter[6] die Besteuerungsgrundlagen, d. h. nach der Legaldefinition des § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, festgestellt.

 

Rz. 17a

Es gibt vor dem eigentlichen Steuerfestsetzungsverfahren aber auch rechtlich selbstständige Vorverfahren, wenn z. B. abweichend von § 157 Abs. 2 AO die Besteuerungsgrundlagen oder Steuermessbeträge in einem gesonderten Verwaltungsverfahren durch Finanzbehörden festgestellt oder festgesetzt werden[7].

Es gibt ferner rechtlich selbstständige Zwischenverfahren, etwa im Rahmen der Sachverhaltsermittlung das Außenprüfungsverfahren[8] oder im Rahmen der Verwaltungsentscheidung das Einspruchsverfahren[9].

Das Steuerfestsetzungsverfahren kann auch als rechtlich selbstständiges Anschlussverfahren gestaltet sein, z. B. zur Korrektur eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsakts[10].

2.4.2.2 Erhebungsverfahren

 

Rz. 18

Auf das Steuerfestsetzungsverfahren, das mit der rechtlichen Konkretisierung des Steueranspruchs abschließt[1], folgt das Erhebungsverfahren, in dem der Steueranspruch "verwirklicht" wird[2]. In diesem selbstständigen Verfahrensabschnitt erfolgen die Steuerabrechnung und die Aufforderung zur Entrichtung, also das Leistungsgebot[3], bzw. bei der Steuererstattung die Auszahlung des festgesetzten Anspruchs[4].

[1] Rz. 17.
[4] Vgl. für die Steuervergütung "Kindergeld" BFH v. 26.1.2001, VI B 310/00, BFH/NV 2001, 896.

2.4.2.3 Vollstreckungsverfahren

 

Rz. 19

Wird die an den Staat zu erbringende Leistung nicht erfüllt, so schließt sich als weiterer selbstständiger Verfahrensabschnitt das Vollstreckungsverfahren an[1]. Die Behörde ist berechtigt, ihre Ansprüche selbst zu vollstrecken[2]. Die Erfüllung der steuerlichen Mitwirkungspflichten[3] kann durch die Anwendung von Zwangsmitteln i. S. v. § 328 AO durchgesetzt werden[4].

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