Rz. 1

Vorgängervorschrift des § 256 AO war § 327 Abs. 1 RAO.[1] Der Normzweck des § 256 AO ist es sicherzustellen, dass der Vollstreckungsschuldner im Vollstreckungsverfahren nach der AO nicht solche Einwendungen erheben darf, die sich gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt richten.[2] Dies ist die Folge der verfahrensrechtlichen Trennung zwischen dem Festsetzungsverfahren und dem Vollstreckungsverfahren.[3] § 256 AO knüpft insofern an die allgemeinen Grundsätze des Vollstreckungsrechts nach der AO an, welches strikt zwischen dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt und der Vollstreckung dieses Verwaltungsakts trennt.[4] Die Überschrift des § 256 AO ist deshalb irreführend, da in dieser Vorschrift nicht die Einwendungen gegen die Vollstreckung normiert werden, sondern lediglich bestimmt wird, welche Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt nicht erhoben werden dürfen. Eine umfassende Regelung des Rechtsschutzes im Vollstreckungsverfahren enthält die AO nicht. Zu § 256 AO s. a. Abschn. 11 und 12 der VollstrA.[5]

[1] Zur Rechtsentwicklung s. ausführlich Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 256 AO Rz. 1.
[3] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 256 AO Rz. 4; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 256 Rz. 1.
[5] BStBl I 1980, 112; zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 23.10.2017, BStBl I 2017, 1374.

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