Rz. 32

Aufwendungen i. d. S. sind alle erbrachten oder zu erbringenden Leistungen, die zu unterteilen sind in die notwendigen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sowie alle sonstigen Aufwendungen (s. Rz. 27). Wie für die Erhebung von Verwaltungskosten bedarf es für den Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen durch die Finanzbehörde einer gesetzlichen Grundlage in Steuergesetzen (s. Rz. 5). In der AO findet sich keine generelle Vorschrift für die Erstattung von Aufwendungen. Es gilt insoweit der Grundsatz der Nichterstattung von Aufwendungen.

Der grundsätzlichen Kostenfreiheit des Verwaltungsverfahrens (s. Rz. 28), einschließlich des Einspruchsverfahrens (s. Rz. 28), steht die grundsätzliche Nichterstattung von Aufwendungen gegenüber. Der Beteiligte kann seine Aufwendungen für die Hinzuziehung eines fachkundigen Bevollmächtigten zum Besteuerungsverfahren bei den Ertragsteuern als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Wegen der Geltendmachung der Aufwendungen im Weg des Schadensersatzes s. Rz. 43.

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