Rz. 10

Nach Art. 108 GG obliegt den Finanzbehörden[1] die Verwaltung von Steuern. Ziel dieses Verwaltungsverfahrens ist die Verwirklichung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (Rz. 1). Darüber hinaus bringt aber § 386 Abs. 1 S. 1 AO für die Finanzbehörde i. S. v. §§ 386 Abs. 1 S. 2, 404 AO eine Aufgabenerweiterung. Hiernach hat die Finanzbehörde bei Verdacht einer Steuerstraftat[2] die Aufgabe der Sachverhaltsermittlung. Ziel des Steuerstrafverfahrens, wie auch des Bußgeldverfahrens[3], ist die Ahndung steuerlichen Fehlverhaltens.

 

Rz. 11

Die Finanzbehörde tritt dem Bürger also in einer Doppelfunktion gegenüber. Soweit sie im Rahmen ihrer steuerlichen Aufgabe tätig wird, handelt sie als Verwaltungsbehörde[4]. Wird die Finanzbehörde in ihrem strafrechtlichen Aufgabenbereich[5] tätig, ist sie insoweit Justizorgan[6]. Sie erfüllt als Organ der Strafrechtspflege Aufgaben der Justiz, die der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs dienen. Dieses Verfahren zur Realisierung des Strafanspruchs, das Strafverfahren, ist ein besonderes öffentlich-rechtliches Verfahren, aber kein Verwaltungsverfahren. Die Gestaltung des Strafverfahrens wegen Steuerstraftaten[7] richtet sich nach den allgemeinen Gesetzen, vornehmlich GVG und StPO[8]. Die allgemeinen steuerlichen Verfahrensvorschriften der AO finden grundsätzlich (Rz. 14) keine Anwendung.

[1] Rz. 9.
[3] Rz. 12.
[4] Rz. 9.
[5] Rz. 10.
[6] Vor §§ 385–408 AO Rz. 14.

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