Rz. 1

Nach § 7 StraBEG soll die Straf- und Bußgeldbefreiung grundsätzlich nicht eintreten, sofern die fragliche Steuerverkürzung der Finanzbehörde bereits bekannt oder mit ihrer Aufdeckung zu rechnen ist. Die einzelnen Sperrgründe sind weitestgehend an denen des § 371 AO ausgerichtet, sodass sich die für die Selbstanzeige nach § 371 AO geltenden Regeln grundsätzlich auf § 7 StraBEG übertragen lassen.[1] Die diesbezüglichen Abweichungen in § 7 Nr. 2 und 3 StraBEG ergeben sich aus den Unterschieden zwischen strafbefreiender Erklärung und Selbstanzeige.[2]

 

Rz. 2

Aus Beratersicht ist – auch im Hinblick auf die noch nicht abschließend geklärten Verwertungsmöglichkeiten bei fehlgeschlagenen strafbefreienden Erklärungen[3] – zunächst maßgeblich, ob eine strafbefreiende Erklärung wirksam abgegeben werden kann. Um dies zu klären, ist neben dem Anwendungsbereich des StraBEG insbesondere darauf abzustellen, ob einer der Ausschlussgründe des § 7 StraBEG eingreift.[4] Diese Prüfung muss für den Erklärenden und weitere durch seine Erklärung u. U. begünstigte Tatbeteiligte gesondert durchgeführt werden; vgl. § 4 Abs. 2 S. 3 StraBEG.

 

Rz. 3

Es ist jeweils maßgeblich, ob einer der Ausschlussgründe des § 7 StraBEG vor dem Eingang der strafbefreienden Erklärung eingreift. Insoweit ist auf den Eingang bei der zuständigen Finanzbehörde abzustellen.[5] Mithin kann es dazu kommen, dass ein Ausschlussgrund zwar nach Einreichung einer strafbefreienden Erklärung bei der unzuständigen Finanzbehörde, aber noch vor dem Eintreffen der Erklärung bei der zuständigen Finanzbehörde eingreift, was dann zum Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung führt.

 

Rz. 3a

Geht der Stpfl. irrtümlich davon aus, dass die Ausschlusswirkung des § 7 StraBEG eingreift, so handelt es sich lediglich um einen Irrtum über die tatbestandlichen Voraussetzungen der Strafbefreiungsvorschrift, der allerdings nicht zu einer Strafbefreiung führt. Er ist vielmehr unbeachtlich, da Unrechtstatbestand und Schuld davon nicht berührt werden.[6] Maßgeblich ist das objektive Vorhandensein der Voraussetzungen des § 7 StraBEG.

[2] Joecks/Randt, Steueramnestie, Rz. 305ff.
[3] Vgl. § 13 StraBEG Rz. 7; vgl. auch LG Offenburg v. 12.4.2005, 3 Qs 120/04, NStZ-RR 2005, 274, zustimmend Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 1 StraBEG Rz. 5ff.; Randt/Schauf, DStR 2006, 537, 541; a. A. OVG Münster v. 30.11.2005, 21d A 2894/04, NJOZ 2006, 978, 980.
[4] Klengel/Mückenberger, BB 2003, 2096; Gotzens, PStR 2004, 57, 58ff.

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