Rz. 7

Noch weitgehend ungeklärt ist die Frage, ob die Verwendungsbeschränkung von der Wirksamkeit der strafbefreienden Erklärung abhängig[1] oder die Beschränkung umfassend ist, also auch bei nicht wirksam gewordener Erklärung gilt (so LG Offenburg v. 12.4.2005, 3 Qs 120/04, NStZ-RR 2005, 274; Schwedhelm/Spatschek, DStR 2004, 109, 118; Hellmann, wistra 2004, 201, 205; wohl auch Joecks/Randt, Steueramnestie, Rz. 555; vgl. auch FG Berlin-Brandenburg v. 27.12.2007, 13 B 7464/05, EFG 2008, 523, 525). Der Wortlaut ist jedenfalls nicht eindeutig. Während man aus § 13 Abs. 1 S. 1 StraBEG und dem Relativsatz in § 13 Abs. 2 S. 3 StraBEG (Strafbefreiung "erlangt" haben) auf das Erfordernis der Wirksamkeit schließen kann, stellt die Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StraBEG nur auf die Erklärung ab, nicht auf die Rechtsfolge der Strafbefreiung. Ob man allerdings aus dem Sinn und Zweck der Regelung, den Anreiz zur Abgabe einer Erklärung zu erhöhen, auf eine umfassende Verwendungsbeschränkung schließen kann[2], erscheint zweifelhaft. Immerhin hat es der Erklärende in der Hand, die formalen Voraussetzungen und die Wirksamkeit der Erklärung insbesondere durch rechtzeitige Zahlung herbeizuführen, sodass es vertretbar erscheint, ihn auch das Risiko strafrechtlicher Ermittlungen tragen zu lassen. Im Übrigen kann eine Erklärung, die z. B. mangels rechtzeitiger Zahlung nicht strafbefreiend wirkt, die Voraussetzungen einer Selbstanzeige erfüllen (Joecks/Randt, Steueramnestie, Rz. 497, 498). Auch wenn die Tatsache der Erstattung einer Selbstanzeige die Finanzbehörde zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens berechtigt, hat der Erklärende immerhin mit seiner zur Selbstanzeige umgedeuteten, fehlgeschlagenen strafbefreienden Erklärung eine Anwartschaft auf Straffreiheit erlangt. Der Sperrgrund der Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO ist in diesen Fällen nicht gegeben, da die Erklärung dieselbe bleibt und lediglich in einer logischen Sekunde umqualifiziert wird (Joecks/Randt, Steueramnestie, Rz. 587). Allerdings stößt es auf Bedenken, wenn BMF v. 3.2.2004, IV A 4 – S 1928 – 18/04, BStBl I 2004, 225, Tz. 14.4 dem Stpfl. noch die Möglichkeit einräumen will, eine Selbstanzeige nachzureichen, und dazu pauschal feststellt, dass die Abgabe einer fehlgeschlagenen strafbefreienden Erklärung keine Tatentdeckung darstelle[3]. Voraussetzung der strafbefreienden Erklärung ist doch gerade, dass der Stpfl. eine Steuerstraftat begangen hat (vgl. § 3 StraBEG Rz. 2).

[2] Schwedhelm/Spatschek, DStR 2004, 109, 118; ebenso Hellmann, wistra 2004, 201, 205.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge