Rz. 2

Anders als für die Selbstanzeige nach § 371 AO, für die eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist (Joecks, in F/G/J, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz. 65; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz. 50), ist die strafbefreiende Erklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben[1]. Durch die Verwendung des Vordrucks macht der Erklärende zugleich deutlich, dass er Strafbefreiung und Abgeltungswirkung nach diesem Gesetz erstrebt. Das ermöglicht zunächst die Abgrenzung zur Selbstanzeige nach § 371 AO sowie zur bloßen Berichtigungserklärung nach § 153 AO. Zum anderen ist mit der strafbefreienden Erklärung notwendigerweise die Erklärung des Stpfl. verbunden, eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Ist die Vordruckverwendung vorgeschrieben, so sind sonstige Schriftstücke, auch wenn in ihnen sämtliche in der Erklärung zu machende Angaben enthalten sind, nicht als Steuererklärung anzusehen (hierzu und zu weiteren Einzelheiten vgl. § 150 AO Rz. 3).

[1] Bekanntmachung des Vordrucks in BStBl I 2004, 26.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge