1 Selbstberechnung

 

Rz. 1

Die strafbefreiende Erklärung ist eine Steueranmeldung mit der Besonderheit, dass entgegen § 168 S. 1 AO der Vorbehalt der Nachprüfung nicht besteht[1]. Demgemäß muss der Erklärende den zu entrichtenden Betrag selbst berechnen[2]. Die Berechnung umfasst sowohl die Addition der Teilbemessungsgrundlagen als auch die Berechnung der darauf entfallenden Abgeltungssteuer. Ob § 129 AO bei offenbaren Unrichtigkeiten analog angewendet werden kann, ist zweifelhaft (Joecks, in F/G/J, Steuerstrafrecht, § 3 StraBEG Rz. 7).

2 Amtlicher Vordruck

 

Rz. 2

Anders als für die Selbstanzeige nach § 371 AO, für die eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist (Joecks, in F/G/J, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz. 65; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz. 50), ist die strafbefreiende Erklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben[1]. Durch die Verwendung des Vordrucks macht der Erklärende zugleich deutlich, dass er Strafbefreiung und Abgeltungswirkung nach diesem Gesetz erstrebt. Das ermöglicht zunächst die Abgrenzung zur Selbstanzeige nach § 371 AO sowie zur bloßen Berichtigungserklärung nach § 153 AO. Zum anderen ist mit der strafbefreienden Erklärung notwendigerweise die Erklärung des Stpfl. verbunden, eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Ist die Vordruckverwendung vorgeschrieben, so sind sonstige Schriftstücke, auch wenn in ihnen sämtliche in der Erklärung zu machende Angaben enthalten sind, nicht als Steuererklärung anzusehen (hierzu und zu weiteren Einzelheiten vgl. § 150 AO Rz. 3).

[1] Bekanntmachung des Vordrucks in BStBl I 2004, 26.

3 Eigenhändige Unterschrift

 

Rz. 3

Die strafbefreiende Erklärung ist eigenhändig zu unterschreiben[1]. Im Allgemeinen dient die eigenhändige Unterschrift dazu, dass der Erklärungspflichtige sich die Bedeutung seiner Steuererklärung als Wissenserklärung bewusst macht, die Angaben persönlich überprüft sowie der Identitätsfeststellung des Erklärenden (vgl. § 150 AO Rz. 12a ff.). Eigenhändige Unterschrift bedeutet, dass der Erklärende oder dessen gesetzlicher Vertreter die Erklärung selbst durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen hat[2]. Zu den Voraussetzungen an einen individuellen Schriftzug vgl. § 150 AO Rz. 12b. Gewillkürte Stellvertretung ist nur zulässig bei körperlicher oder geistiger Unfähigkeit zur Unterschriftsleistung sowie bei längerer Abwesenheit[3]. In beiden Ausnahmefällen kann die Behörde die Nachholung der Unterschrift verlangen, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist. Fehlt die Unterschrift ganz, ist die strafbefreiende Erklärung unwirksam und hat insbesondere nicht die Festsetzungswirkung des § 10 Abs. 2 S. 1 StraBEG.

4 Spezifizierung

 

Rz. 4

Der amtliche Vordruck enthält eine Anlage, in der die Einnahmen nach Kalenderjahren und zugrunde liegenden Lebenssachverhalten zu spezifizieren, d. h. einzeln aufzuführen sind. Der Entwurf enthielt diese Vorschrift noch nicht[1]. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Bekanntwerden von Steuerverkürzungen aus anderem Anlass festgestellt werden kann, inwieweit Straffreiheit eingetreten und der Steueranspruch erloschen ist. Der Lebenssachverhalt i. d. S. wird beschrieben durch die tatsächlichen Umstände, durch deren Verwirklichung ein Steuertatbestand ganz oder zum Teil erfüllt wurde; eine zutreffende steuerliche Deklaration wird nicht verlangt. Da der Erklärende zumindest in steuerlicher Hinsicht die Beweislast nach § 8 Abs. 3 trägt, sollte der Lebenssachverhalt so konkret wie möglich dargestellt werden. Die Differenzierung richtet sich nicht nach den Einkunftsarten des EStG, es ist vielmehr auf jeden einzelnen zivilrechtlich separierbaren Sachverhalt je Kalenderjahr abzustellen. Gleichartige oder wirtschaftlich ähnliche Sachverhalte können zusammengefasst werden, allerdings ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen eine Differenzierung nach Kreditinstituten erforderlich[2]. Die Spezifizierungspflicht ist nicht bloß formale Ordnungsvorschrift: Fehlt die Einzelaufstellung, weil z. B. die Anlage nicht ausgefüllt bzw. nicht mit abgegeben wurde, liegt trotz der Angaben im Übrigen und Zahlung der Abgeltungssteuer keine wirksame strafbefreiende Erklärung vor. Ebenso liegt keine wirksame strafbefreiende Erklärung vor, wenn der zugrunde liegende Lebenssachverhalt nicht so weit spezifiziert wird, dass beurteilt werden kann, ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG vorliegt – bei dem zur pauschalen Abgeltung aller Abzüge lediglich 60 % der Einnahmen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind – oder ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 2 StraBEG vorliegt, bei dem 100 % der fingierten Ausgaben zu berücksichtigen sind[3].

[1] Zu den damit verbundenen Problemen vgl. Joecks, DStR 2003, 1417, 1420.

5 Heilung von Formfehlern

 

Rz. 5

Fraglich ist, ob dem Stpfl., der z. B. eine...

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