Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer wirksamen strafbefreienden Erklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine den Anforderungen des StraBEG genügende und damit wirksame strafbefreiende Erklärung liegt nur dann vor, wenn der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt so spezifiziert wird, dass beurteilt werden kann, ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG vorliegt - bei dem zur pauschalen Abgeltung aller Abzüge lediglich 60 % der Einnahmen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind - oder ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 2 StraBEG vorliegt - bei dem 100 % der (fingierten) Ausgaben zu berücksichtigen sind.

 

Normenkette

StraBEG §§ 1, 3 Abs. 1 S. 3, §§ 8, 13

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.06.2011; Aktenzeichen VIII R 25/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Erlass des streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheides für 2000 die vom Kläger abgegebene Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) vom 23. November 2004 bzw. seine ergänzende Erklärung vom 23. Dezember 2004 entgegen steht.

Der Kläger war im Streitjahr 2000 als Unternehmensberater selbständig tätig und erzielte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S.d. § 18 Einkommensteuergesetz - EStG -. Die Klägerin war Hausfrau. Gemeinsam erzielten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG aus zwei Objekten (P, F-Straße, und Z, K-Straße).

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 erklärte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 540.489 DM. Wie seiner Einnahme-Überschussrechnung vom 05. März 2002 zu entnehmen ist (Bl. 1 - 4 der ESt-Akte Fach „Gewinnermittlung 2000“) brachte er Betriebseinnahmen i.H.v. insgesamt 1.279.011,74 DM und als Betriebsausgaben u.a. die Position „Honorarabrechnung“ i.H.v. 533.011,00 DM in Ansatz. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung machten die Kläger Schuldzinsen geltend, und zwar bei dem Objekt P i.H.v. 45.246 DM (Bl. 15 u. Bl. 23 RS der ESt-Akte) und bei dem Objekt Z i.H.v. 26.288 DM („Zinsen laufendes Konto“ 28,84 DM und weitere Zinsen i.H.v. 26.260,00 DM, Bl. 17 der ESt-Akte).

Im Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 29. April 2002 wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (540.489 DM) und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (insgesamt ./. 30.018,00 DM) erklärungsgemäß in Ansatz gebracht.

Am 06. August 2004 erging eine Prüfungsanordnung zur Außenprüfung bei dem Unternehmen des Klägers. Die Prüfung begann am 29. November 2004 und betraf die Jahre 2000 bis 2002.

Bereits am 23. November 2004 war beim Beklagten eine „strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG“ (Strafbefreiungserklärungsgesetz vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2928) eingegangen, die vom Kläger unterzeichnet und in welcher die „Summe der aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StraBEG der Jahre 1993 bis 2001“ mit 2.263.592 € beziffert worden war. Die Erklärung enthält u.a. den Hinweis: „Die Spezifizierung der in Zeile 1 erklärten Einnahmen nach zugrunde liegenden Lebenssachverhalten und Kalenderjahren ergibt sich aus der beigefügten Anlage. Anzahl der Seiten: 3“. In der genannten Anlage wird zu dem Streitjahr 2000 Folgendes ausgeführt:

Kalenderjahr

Lebenssachverhalt

Einnahmen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StraBEG in €

2000

nicht erklärte Einnahmen aus Kapitalvermögen LLB Liechtenstein

Zinsen

1.757

Dividenden

6.743

Bankhaus S, Schweiz, Dividenden

4.439

Liechtenstein Darlehenszinsen

21.936

nicht erklärte Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, Beratungshonorare

163.511

Mit Schreiben vom 03. Dezember 2004 (Bl. 15 ff. der StraBEG-Akte) wandte sich der Beklagte an die Oberfinanzdirektion Koblenz (AO-Referat) und teilte mit der Bitte um Stellungnahme hinsichtlich des weiteren Vorgehens mit, dass der Betriebsprüfer dem Kläger angekündigt habe, die in der Anlage EÜR angegebenen Betriebsausgaben „Honorarabrechnung“ insoweit zu kürzen, wie sie auf Rechnungen der Liechtensteiner Firma „V Anstalt“ entfallen würden. Dagegen habe sich der Kläger mit dem Argument gewandt, dass die Beträge in seiner strafbefreienden Erklärung enthalten seien, und habe die Auffassung vertreten, dass er - da ihm die Firma V gehöre - Einnahmen aus Liechtenstein habe nacherklären und nicht etwa Betriebsausgaben habe kürzen müssen. Der Kläger sei allerdings - so der Beklagte - im Prüfungszeitraum nicht einheitlich vorgegangen. Im Gegensatz zu den Jahren 2001 und den vorhergehenden Jahren habe der Kläger im Jahr 2002 seine Vorgehensweise geändert. In 2002 habe er tatsächlich Einnahmen verkürzt, denn hier habe er eine Rechnung an die Firma V geschrieben und die Firma V habe die identische Rechnung mit einem Aufschlag auf den Rechnungsbetrag versehen an den Endkunden weitergeleitet, so dass der erklärte Gewinn des Klägers von vorneherein niedriger ausgefallen sei. Der identische Sachverhalt beziehe sich auch auf Darlehenszinsen, die im Rahmen der Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend gemacht würden. Hierbei handle es sich um Darlehen, die...

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