Rz. 5

Fraglich ist, ob dem Stpfl., der z. B. eine nicht unterschriebene, nicht eigenhändig unterschriebene oder nicht spezifizierte und damit unwirksame Erklärung eingereicht hat, nach dem Gedanken des § 89 AO von der Finanzbehörde Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt werden kann (vgl. Joecks/Randt, Steueramnestie, Rz. 260). Aus einer unwirksamen Erklärung resultiert i. d. R. der Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung, der die Finanzbehörde nach dem Legalitätsprinzip des § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, ein Steuerstrafverfahren einzuleiten und damit eine Sperre sowohl für die strafbefreiende Erklärung nach § 7 Nr. 2 StraBEG als auch für eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO auszulösen. Die Verwendungsbeschränkung nach § 13 StraBEG steht dem nicht entgegen, da diese nach dem eindeutigen Wortlaut nur für wirksame Erklärungen gilt (vgl. § 13 StraBEG Rz. 7). Die Verwaltung jedenfalls will dem Stpfl. die Möglichkeit einräumen, formale Mängel binnen eines Monats auszuräumen[1]; auch soll die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung noch keine – begrifflich über den Anfangsverdacht hinausgehende – Tatentdeckung darstellen[2]. Hierin wird zwar das legitime Bemühen deutlich, möglichst viele bisher unehrliche Stpfl. zur Abgabe einer strafbefreienden Erklärung zu animieren und das Risiko gering zu halten. Ob dieses Anliegen es aber rechtfertigt, das Legalitätsprinzip, das die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, zurückzustellen, erscheint fraglich. Immerhin ist es nicht ganz konsequent, weil eine entsprechende Regelung für die Selbstanzeige, kleinere Mängel nachbessern zu lassen, aus Gründen des Legalitätsprinzips aus den AStBV – St – 2004, Nr. 120, BStBl I 2003, 654 inzwischen wieder entfernt wurde.

[1] BMF v. 3.2.2004, IV A 4 – S 1928 – 18/04, BStBl I 2004, 225, Tz. 12.5; eine nachgeholte Unterschrift setzt jedoch nicht zulasten des Stpfl. die Einspruchsfrist in Gang: BFH v. 22.5.2007, IX R 55/06, BStBl II 2007, 857; Rolletschke/Burkhard, DStZ 2008, 595 m. w. N..

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