1 Überblick

 

Rz. 1

Nach § 7 StraBEG soll die Straf- und Bußgeldbefreiung grundsätzlich nicht eintreten, sofern die fragliche Steuerverkürzung der Finanzbehörde bereits bekannt oder mit ihrer Aufdeckung zu rechnen ist. Die einzelnen Sperrgründe sind weitestgehend an denen des § 371 AO ausgerichtet, sodass sich die für die Selbstanzeige nach § 371 AO geltenden Regeln grundsätzlich auf § 7 StraBEG übertragen lassen.[1] Die diesbezüglichen Abweichungen in § 7 Nr. 2 und 3 StraBEG ergeben sich aus den Unterschieden zwischen strafbefreiender Erklärung und Selbstanzeige.[2]

 

Rz. 2

Aus Beratersicht ist – auch im Hinblick auf die noch nicht abschließend geklärten Verwertungsmöglichkeiten bei fehlgeschlagenen strafbefreienden Erklärungen[3] – zunächst maßgeblich, ob eine strafbefreiende Erklärung wirksam abgegeben werden kann. Um dies zu klären, ist neben dem Anwendungsbereich des StraBEG insbesondere darauf abzustellen, ob einer der Ausschlussgründe des § 7 StraBEG eingreift.[4] Diese Prüfung muss für den Erklärenden und weitere durch seine Erklärung u. U. begünstigte Tatbeteiligte gesondert durchgeführt werden; vgl. § 4 Abs. 2 S. 3 StraBEG.

 

Rz. 3

Es ist jeweils maßgeblich, ob einer der Ausschlussgründe des § 7 StraBEG vor dem Eingang der strafbefreienden Erklärung eingreift. Insoweit ist auf den Eingang bei der zuständigen Finanzbehörde abzustellen.[5] Mithin kann es dazu kommen, dass ein Ausschlussgrund zwar nach Einreichung einer strafbefreienden Erklärung bei der unzuständigen Finanzbehörde, aber noch vor dem Eintreffen der Erklärung bei der zuständigen Finanzbehörde eingreift, was dann zum Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung führt.

 

Rz. 3a

Geht der Stpfl. irrtümlich davon aus, dass die Ausschlusswirkung des § 7 StraBEG eingreift, so handelt es sich lediglich um einen Irrtum über die tatbestandlichen Voraussetzungen der Strafbefreiungsvorschrift, der allerdings nicht zu einer Strafbefreiung führt. Er ist vielmehr unbeachtlich, da Unrechtstatbestand und Schuld davon nicht berührt werden.[6] Maßgeblich ist das objektive Vorhandensein der Voraussetzungen des § 7 StraBEG.

[2] Joecks/Randt, Steueramnestie, Rz. 305ff.
[3] Vgl. § 13 StraBEG Rz. 7; vgl. auch LG Offenburg v. 12.4.2005, 3 Qs 120/04, NStZ-RR 2005, 274, zustimmend Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 1 StraBEG Rz. 5ff.; Randt/Schauf, DStR 2006, 537, 541; a. A. OVG Münster v. 30.11.2005, 21d A 2894/04, NJOZ 2006, 978, 980.
[4] Klengel/Mückenberger, BB 2003, 2096; Gotzens, PStR 2004, 57, 58ff.

2 Einzelne Ausschlussgründe

2.1 Erscheinen eines Prüfers

 

Rz. 4

Nach § 7 S. 1 Nr. 1a StraBEG ist eine Amnestieerklärung ausgeschlossen, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer rechtmäßigen Außenprüfung i. S. d. §§ 193ff. AO, einer betriebsnahen Veranlagung, einer USt-Sonderprüfung bzw. USt-Nachschau[1], einer LSt-Außenprüfung, einer Fahndungsprüfung oder sonstigen erkennbaren Ermittlungsmaßnahme der Finanzbehörde[2] bei dem Erklärenden[3] oder seinem Vertreter bereits erschienen ist. Erschienen zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit ist der Amtsträger, sobald er das Grundstück mit den Betriebs- oder Wohnräumen des Stpfl. in der ernsthaften Absicht betritt, Prüfungshandlungen vorzunehmen. Nicht ausreichend ist die Absicht der bloßen Ankündigung (selbst wenn sie persönlich erfolgt), der Übermittlung der Prüfungsanordnung, der Anforderung von Prüfungsunterlagen, der Besichtigung des Betriebs oder bloßer Scheinhandlungen. Maßgeblich ist aber nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch nur das Erscheinen in der Absicht, Prüfungshandlungen vorzunehmen, nicht hingegen der tatsächliche Beginn der Prüfung.[4] Kommt es nach dem Erscheinen in der Absicht, Prüfungshandlungen vorzunehmen, zu keinen weiteren Prüfungshandlungen oder z. B. lediglich zur Anforderung von Prüfungsunterlagen[5], so ändert dies an der eingetretenen Sperrwirkung nichts.

Nach Ansicht der Rspr. löst auch der Beginn einer Prüfung an Amtsstelle die Sperrwirkung aus.[6] Dieser Ausschluss einer strafbefreienden Erklärung nach § 7 S. 1 Nr. 1a StraBEG wird damit begründet, dass es sich insoweit lediglich um eine versehentliche Auslassung im Vergleich zum Wortlaut des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO handle, die durch das hektische Gesetzgebungsverfahren zu erklären sei, und dass der Gesetzgeber lediglich hätte ausdrücken wollen, dass dem Erklärenden erkennbar sein müsse, dass der relevante Sachverhalt überprüft werde.[7] Es ergäben sich aus den Gesetzgebungsmaterialien jedoch keine Anhaltspunkte, dass die Prüfung an Amtsstelle keine Sperrwirkung entfalten solle. Vielmehr führe nur diese Auslegung dazu, dass eine Besserstellung derjenigen Stpfl. verhindert werde, bei denen entgegen der Grundregel des § 200 Abs. 2 AO keine Prüfung in ihren Räumlichkeiten vorgenommen wird oder werden kann. Würde die Sperrwirkung nach § 7 S. 1 Nr. 1a StraBEG nicht...

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