Rz. 1

Die beiden Vorschriften §§ 1 und 2 FVG enthalten eine Aufzählung der Bundesfinanzbehörden und Landesfinanzbehörden, jeweils in Stufen gegliedert. Wegen des in den Ländern inzwischen sehr unterschiedlichen Aufbaus der Bundes- und Landesfinanzverwaltung (z. B. beim Vorhandensein von Oberbehörden oder Mittelbehörden) sind mit der Bemerkung "soweit errichtet" auch unterschiedliche gesetzliche Organisationsgrundlagen vorgesehen. Die Aufgaben der einzelnen Behörden und teilweise auch ihr Aufbau sind in weiteren Vorschriften des FVG geregelt.

 

Rz. 2

Neben dem BMF und den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesfinanzbehörden (z. B. Landesfinanzministerium, Senat, Finanzsenator), die in § 3 Abs. 1 und 2 FVG mit ihren Leitungsfunktionen genannt werden[1], den Oberbehörden[2] und den Mittelbehörden[3], soweit errichtet, sowie den Hauptzollämtern, Zollfahndungsämtern[4] und Finanzämtern[5] nennen §§ 1 und 2 FVG noch eine Reihe von Bundesoberbehörden und das Zollkriminalamt sowie die den Ländern eingeräumte Möglichkeit zur besonderen Organisation eines Rechenzentrums der Landesfinanzverwaltung nach Wahl auf einem der vier Bereiche der Finanzverwaltung[6] und für die Bestimmung einer besonderen Landesfinanzbehörde für Kassengeschäfte[7]. Das FVG enthält dabei besondere Regelungen nur für das BZSt[8]. Die Regelungen für das in § 1 Nr. 3 FVG genannte Zollkriminalamt[9] und über die Unterstellung der Zollfahndungsämter sind jetzt im Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter v. 16.8.2002[10] enthalten, das zuletzt durch Gesetz v. 31.10.2006[11] geändert worden ist. Die früheren Vorschriften über die Bundesvermögensämter und Bundesforstämter[12] sind auf dem durch den früheren § 2b FVG geöffneten Weg überflüssig und beseitigt worden, nachdem die Aufgaben der Bundesvermögensämter und der Bundesforstämter zum 1.1.2005 auf die neu errichtete Bundesanstalt für Immobilienaufgaben übergegangen sind[13]. Für andere dem BMF unterstellte Dienststellen und Behörden enthält das FVG keine Regelungen (z. B. Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen).

 

Rz. 3

Eine eigenartige Konstruktion ist die Zuständigkeit des BZSt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 6278 EStG. Die Agentur für Arbeit stellt dem BZSt zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. Für die Festsetzung und Zahlung des Kindergelds an Angehörige des öffentlichen Dienstes gem. § 72 EStG können Bundesfamilienkassen oder Landesfamilienkassen tätig werden. Diese Familienkassen gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie den Familienleistungsausgleich durchführen (s. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG; vgl. § 5 FVG Rz. 12).

[1] S. Erl. zu § 3 FVG.
[2] vgl. §§ 46 FVG.
[6] Oberste Landesbehörde, Landesoberbehörde, Oberfinanzdirektion, Finanzamt oder ein Teil davon; Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 2 FVG.
[7] Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 3 FVG.
[8] Vgl. Erl. zu §§ 5 und 19 FVG.
[9] Früher § 5a FVG.
[10] BGBl I 2002, 3202.
[11] BGBl I 2006, 2407.
[13] s. Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3235.

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