Rz. 12

Für die Überwachung einer vollständigen, zutreffenden und im zuständigen EU-Mitgliedstaat stattfindenden Umsatzversteuerung nach der sog. Übergangsrichtlinie[1] gilt mit unmittelbarer Rechtswirkung die Verordnung (EG) Nr. 904/2010 des Rates v. 7.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer.[2] Diese Verordnung legt Regeln und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den für die Mehrwertsteuer zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU im Hinblick auf die korrekte Festsetzung der Mehrwertsteuer,

die Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer, die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und den Schutz der Mehrwertsteuereinnahmen fest.

Als einzelne Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Verordnung nennt § 5 Abs. 1 Nr. 9 FVG

  • die Vergabe der USt-Identifikationsnummer[3],
  • die Entgegennahme der Zusammenfassenden Meldungen[4] und die Speicherung der Daten,
  • den Austausch von gespeicherten Informationen mit anderen Mitgliedstaaten.
[1] Jetzt aufgegangen in der sog. Mehrwertsteuersystem-Richtlinie v. 28.11.2006, ABl EU Nr. 11/347, 1.
[2] ABl L 268 v. 12.10.2010, 2.

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