(1) 1Unbeschadet des § 4 Absatz 2 und 3 leitet die Generalzolldirektion bundesweit die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung. 2Sie übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter aus. 3Sie wertet die ihr nach § 138j Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Daten über grenzüberschreitende Steuergestaltungen aus, unterrichtet nach § 138j Absatz 2 der Abgabenordnung das Bundesministerium der Finanzen über die Ergebnisse der Auswertung und stellt dem zuständigen Hauptzollamt die zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens und des Bußgeldverfahrens erforderlichen Informationen zur Verfügung. [1] 4Außerdem nimmt die Generalzolldirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben wahr.

 

(2)[2] 1Die Generalzolldirektion gliedert sich in Direktionen. 2Es wird neben der für den Zollfahndungsdienst zuständigen Direktion (Zollkriminalamt) eine für die Aufgaben nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) zuständige Direktion (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) eingerichtet. 3Für die Aufgaben nach § 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes wird eine zuständige Direktion (Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung) eingerichtet. 4Andere Organisationseinheiten können eingerichtet werden.

Bis 27.12.2022:

(2) 1Die Generalzolldirektion gliedert sich in Direktionen. 2Es wird neben der für den Zollfahndungsdienst zuständigen Direktion (Zollkriminalamt) eine für die Aufgaben nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) zuständige Direktion (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) eingerichtet.[3] [Bis 31.03.2021: Es wird eine für den Zollfahndungsdienst zuständige Direktion (Zollkriminalamt) eingerichtet.] [Vom 26.06.2017 bis 31.03.2021: 3Innerhalb des Zollkriminalamtes wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen errichtet. ] [4] 3Andere Organisationseinheiten können eingerichtet werden.

 

(3) 1Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Direktionen und der anderen Organisationseinheiten bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. 2Aufgaben des Zollfahndungsdienstes werden durch das Zollkriminalamt wahrgenommen [Vom 26.06.2017 bis 31.03.2021: ; ausgenommen hiervon ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die ausschließlich Aufgaben nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) wahrnimmt ] [5].

 

(4) (weggefallen)

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Abs. 2 geändert durch Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) vom 19.12.2022. Anzuwenden ab 28.12.2022.
[3] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 01.04.2021.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23.06.2017. Aufgehoben durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden vom 26.06.2017 bis 31.03.2021.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23.06.2017. Aufgehoben durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden vom 26.06.2017 bis 31.03.2021.

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