Rz. 15

Übereignung i. d. S. ist nur die rechtsgeschäftliche Übertragung (wegen der Ausnahmen s. Rz. 39). Die bloße Verpflichtung zur Übertragung sowie der Erwerb im Weg der Gesamtrechtsnachfolge begründen die Haftung nicht.[1] Auch eine Übertragung der Verwaltung des Vermögens auf einen Treuhänder, Sequester oder Insolvenzverwalter ist keine Übereignung i. S. d. § 75 AO. Auf ein Entgelt kommt es bei der "Übereignung" nach § 75 AO nicht an, sodass auch bei unentgeltlicher Übertragung eines Unternehmens oder Teilbetriebs, z. B. im Weg der vorweggenommenen Erbfolge auf Abkömmlinge, die Vorschrift anwendbar sein kann.[2] Die mehrmalige Übereignung eines Geschäfts schließt die Haftung nicht aus.[3] Die von Jatzke, in Gosch, AO/FGO, § 75 AO Rz. 24 vertretene Auffassung, dass bei einer Veräußerungskette der Letzterwerber auch für die Betriebssteuern der Voreigentümer innerhalb des auf den Erwerb anzuwendenden Haftungszeitraums erstrecke, ist so allgemein nicht zutreffend. Das Gesetz hat die Haftung des Erwerbers eines Unternehmens oder Teilbetriebs nicht dinglich ausgestaltet. Daher haftet der Erwerber immer nur für die Betriebssteuern seines Veräußerers. Diese Haftung geht mangels einer dahin gehenden Regelung in § 75 AO bei einer Weiterveräußerung des Unternehmens oder Teilbetriebs nicht weiter. Daher verbleibt es bei einer Weiterübereignung auch bei der Haftung des ersten Erwerbers.[4] Bei einer mehrmaligen Veräußerung hintereinander kann eine Haftung jedoch insoweit nicht ausgeschlossen werden, als ein Übernehmer für Betriebssteuern des Veräußerers nach § 75 AO haftet. Dies kann also, weil jeder Erwerber in einer Veräußerungskette jeweils nur für die Steuern und die entsprechenden Haftungsschulden für die Betriebssteuern seines Veräußerers haftet, immer nur für die von der Haftung des vorherigen Erwerbers erfassten Steuern gelten. Außerdem haftet der Übernehmer in der Kette beim Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen auch für die Betriebssteuern seines Veräußerers.

[1] Vgl. für die Anwachsung bei Eintritt bzw. Ausscheiden eines Gesellschafters BFH v. 9.2.1961, V 107/59 U, BStBl III 1961, 1974; s. auch Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 75 AO Rz. 30.
[2] S. jetzt die Hervorhebung der Unentgeltlichkeit in der Parallelvorschrift des § 1 Abs. 1a UStG.

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