Rz. 18

Die "Übereignung im Ganzen" erfordert den Übergang aller wesentlichen Grundlagen des Unternehmens.[1] Die Übereignung nur einiger wesentlicher Grundlagen reicht nicht.[2] Notwendig ist also die Übereignung sämtlicher zum Unternehmen bzw. Teilbetrieb gehörenden Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Fortführung erforderlich sind. Behält der Veräußerer einzelne, für das Gesamtbild des Unternehmens unbedeutende Gegenstände zurück, so wird hierdurch die Haftung nicht ausgeschlossen.[3] Ausreichend ist, dass die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens/Teilbetriebs auf den Erwerber übertragen werden soll, so dass dieser in der Lage ist, mit den auf ihn übertragenen Gegenständen und Vermögenswerten ohne nennenswerte Investitionen einen gleichen Betrieb fortzuführen.[4] Die Neuanschaffung einzelner Inventarstücke oder Investitionen zur Erweiterung oder Modernisierung des übernommenen Unternehmens schließen jedoch die Haftung nicht aus.[5] Hinzukommen muss, dass es sich bei Übertragung aller wesentlichen Geschäftsgrundlagen um ein lebensfähiges Unternehmen handelt.[6]

Wird allerdings ein Gegenstand, der zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens gehört, nicht an den Erwerber, sondern an dessen Alleingesellschafter übereignet und von diesem an den Erwerber verpachtet, so fehlt es an einer Übereignung im Ganzen.[7]

 

Rz. 19

Was als wesentliche Grundlage des Unternehmens bzw. des Teilbetriebs anzusehen ist, muss im Einzelfall unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Fortführung bestimmt werden. Es kommt insoweit auf den Charakter des Unternehmens an, so das bei der Prüfung dieser Voraussetzungen in besonderem Maß die Gesamtumstände des Einzelfalls im Zeitpunkt der Übertragung[8] zu berücksichtigen sind. Das ganze Unternehmen bzw. der Teilbetrieb kann aus einem bebauten Grundstück bestehen, das Gegenstand von Vermietungen ist.[9]

 

Rz. 20

Die Firmenfortführung [10] kann ein Indiz für eine Übereignung im Ganzen sein. Dies setzt jedoch voraus, dass nicht nur der Firmenname ohne den kaufmännischen Betrieb (Mantelkauf) übertragen worden ist. Andererseits ist die Firmenfortführung keinesfalls notwendiges Erfordernis.[11] Es kommt lediglich darauf an, dass der Geschäftsinhalt als solcher fortbesteht.

 

Rz. 21

Auch die Übernahme von Forderungen und Verbindlichkeiten ist nicht in jedem Fall notwendig. Die Nichtübernahme ist daher kein sicheres Indiz für das Fehlen der Haftung.[12]

 

Rz. 22

Das wesentliche Anlagevermögen muss mit übergehen. Dabei ist es u. U. für die Haftung unschädlich, wenn ein für die Fortführung des Unternehmens oder Teilbetriebs wichtiges Wirtschaftsgut an einen Dritten sicherungsübereignet ist. Wird dem Erwerber durch Mitwirkung des Veräußerers eine Rechtsposition eingeräumt, die ihm eine Weiternutzung des Wirtschaftsguts etwa in gleicher Art wie durch den Veräußerer sichert, so reicht dies aus.[13] Einer Übereignung im Ganzen steht es allerdings im Weg, wenn die sicherungsübereigneten oder unter Eigentumsvorbehalt stehenden wesentlichen Geschäftsgrundlagen von dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer direkt auf den Erwerber übereignet werden. Auch die Übertragung von urheberrechtlich geschützten Positionen (z. B. Lizenzverträgen), von Kenntnissen über Geheimverfahren, der Kundenlisten und der Arbeitsverträge sowie ähnlicher rechtlicher oder tatsächlicher Umstände kann eine solche wesentliche Voraussetzung sein.

 

Rz. 23

Das Warenlager gehört i. d. R. zu den wesentlichen Geschäftsgrundlagen eines Unternehmens.[14] Das Warenlager ist zumeist für die Fortführung des Unternehmens notwendig, sofern nicht wegen des Charakters des Unternehmens oder der Art der Ware eine Lagerhaltung kaum in Betracht kommt. Werden in einem Unternehmen oder Teilbetrieb ausschließlich oder weit überwiegend frische Waren verkauft, die kurzfristig oder gar täglich eingekauft werden müssen (z. B. Frischfleisch, Gemüse, Schnittblumen, Frischfisch), so ist insoweit ein Übergang des Warenlagers nicht wesentlich.[15]

 

Rz. 23a

Gehen Teile des Betriebs nicht mit über, die nicht zum Schwerpunkt des Unternehmens/Teilbetriebs gehören, so soll dies an der Haftung nichts ändern. Das soll z. B. gegeben sein, wenn die Reparatur- und Servicewerkstatt eines Elektroeinzelhandelsgeschäfts nicht mit übertragen wird, und zwar auch dann, wenn die Werkstatt wertmäßig stark ins Gewicht fällt.[16] Diese Auffassung ist bedenklich, da der Betrieb nicht in derselben Art und Weise fortgeführt werden kann, wenn für die mit dem Verkaufsgeschäft zusammenhängenden Serviceleistungen auf Fremdunternehmen verwiesen werden muss. Gehört zum Unternehmen eine Reihe von unselbstständigen Teilgeschäften, gehören zu den wesentlichen Geschäftsgrundlagen des Unternehmens auch die für die gemeinsame Geschäftsführung erforderlichen, die Zusammenarbeit innerhalb des Filialunternehmens ermöglichenden und harmonisierenden Gegenstände und sonstige Bindungsumstände, ohne deren Übergang das Unternehmen nicht in der bisherigen Weise fortgeführt werden kann. Das Abstellen der...

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