Rz. 3

Adressat der Vorschrift ist jeder, dessen Tun, Dulden oder Unterlassen adäquat kausal für die Auszahlung des gesperrten Guthabens bzw. die Herausgabe der Wertsachen oder des Inhalts eines Schließfachs gewesen ist. Dies ist regelmäßig der Kontenführer[1], meist ein Bankinstitut, u. U. aber auch irgendeine andere Person. Das kann nicht nur eine natürliche Person sein, die die Herausgabe veranlasst oder zulässt.[2] Dies kann auch eine Personengesellschaft oder eine juristische Person sein, z. B. ein Bankinstitut in einer solchen Rechtsform, die ihre zivilrechtliche Herausgabepflicht wegen § 154 Abs. 3 AO nicht erfüllen darf.[3] Nach dem Wortlaut der Vorschrift haftet zwar nur, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, so dass man annehmen könnte, dass nur natürliche Personen dies erfüllen können.[4] Gesellschaften und andere Gebilde handeln jedoch durch ihre Organe, Geschäftsführer, Vorstände usw.[5] Deren Verschulden ist nach einem allgemeinen Prinzip[6] dem Vertretenen zuzurechnen. Einer dem § 30 OWiG entsprechenden Regelung bedurfte es hier nicht, da auch der Gesamtzusammenhang des § 154 AO dies ergibt.[7] Die Pflicht zur Kontenwahrheit trifft nämlich die Bank selbst, die regelmäßig Personen- oder Kapitalgesellschaft ist.

[1] Vgl. dazu Mösbauer, INF 1990, 7.
[2] Ebenso Blesinger, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 72 AO Rz. 2; Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 72 AO Rz. 4; a. A. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 72 AO Rz. 2.
[3] Ebenso BFH v. 17.2.1989, III R 35/85, BStBl II 1990, 263, gegen FG Köln v. 13.11.1984, II 149/81 H, EFG 1985, 270; Mösbauer, INF 1990, 7; Halaczinski, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 72 AO Rz. 3.
[4] So Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 72 AO Rz. 2.
[5] Vgl. Erl. zu § 34 AO.

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