Rz. 23

Die Gefahr der Selbstbelastung besteht nur, wenn zwischen der Tat und dem Besteuerungsverfahren, in dem die Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung verlangt wird, ein sachlicher Zusammenhang besteht.[1] Dieser ergibt sich aus der Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit (s. Rz. 20).

Die Steuerhinterziehung[2] von Veranlagungssteuern wird durch die Steuerart und den Besteuerungszeitraum bestimmt. Demgemäß kann auch die Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung für die entsprechenden durch Steuerart und Besteuerungszeitraum bestimmten Steuerfestsetzungen nicht erzwungen werden.[3] Das Zwangsmittelverbot wird grundsätzlich nicht begrenzt durch die einzelnen steuererheblichen Sachverhalte, z. B. bei der ESt durch die einzelnen Einkunftsarten, in deren Bereich die Verkürzungshandlung liegt. Vielmehr kommt es auf den Zusammenhang im strafrechtlichen Sinne an, der durch den Begriff der prozessualen Tat nach § 264 StPO bestimmt wird.[4]

 

Rz. 24

Die Gefahr einer – mittelbaren – Selbstbelastung besteht nicht für zurückliegende Besteuerungszeiträume, insbesondere wenn Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.[5] Soweit die Strafverfolgung noch möglich ist, wird der Mitwirkungspflichtige durch ein strafrechtliches Verwendungsverbot geschützt.[6]

[3] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 393 AO Rz. 89.
[4] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 393 AO Rz. 89, 91; Karstens, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9.Aufl. 2023, § 393 AO Rz. 42; a. A. Ehlers, StBp 1977, 49, 51.
[5] Roth, in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen § 393 AO Rz. 61; a. A. Streck/Spatschek, wistra 1998, 334, 340; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 393 AO Rz. 75.

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