Rz. 20

Die Verfolgungsgefahr muss wegen einer Steuerstraftat i. S. v. § 369 Abs. 1 AO oder Steuerordnungswidrigkeit i. S. v. § 377 Abs. 1 AO bestehen. Hierzu zählt auch die "Vorspiegelungsstraftat" i. S. v. § 385 Abs. 2 AO.[1]

Die Verfolgungsgefahr wegen einer nichtsteuerlichen Straftat hindert die Anwendung von Zwangsmitteln nicht. In diesem Fall wird der Stpfl. vor der strafrechtlichen Verfolgung der offenbarten nichtsteuerlichen Straftaten durch § 393 Abs. 2 AO geschützt.[2]

Die Verfolgungsgefahr wegen eines standes- oder disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens, das nicht straf- oder bußgeldrechtlich relevant ist, hindert die Zwangsmittelanwendung ebenfalls nicht.

Die Gefahr der Selbstbelastung mit einem straf- oder bußgeldrechtlich nicht relevanten Verhalten, das dem Stpfl. jedoch "zur Unehre gereichen würde"[3], hindert ebenfalls nicht die Zwangsmittelanwendung.[4]

Auch steuerliche Nachteile in eigenen Steuerangelegenheiten sind für das Zwangsmittelverbot nicht ausreichend. Die Steuererklärungspflicht selbst widerspricht nicht dem "Nemo-tenetur-Grundsatz", der Stpfl. ist vielmehr grundsätzlich gehalten, seine steuerlichen Erklärungspflichten zu erfüllen, ohne Rücksicht darauf, ob er hierdurch eigene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aufdeckt.[5]

[1] Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 386 AO Rz. 15; z. B. Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 393 AO Rz. 66.
[2] Rolletschke, in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 393 AO Rz. 34; Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 393 AO Rz. 84; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 393 AO Rz. 67.
[4] Zur Offenbarungspflicht gesetz- oder sittenwidrigen Handelns s. Erl. zu § 40 AO.

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