Rz. 20
Die Verfolgungsgefahr muss wegen einer Steuerstraftat i. S. v. § 369 Abs. 1 AO oder Steuerordnungswidrigkeit i. S. v. § 377 Abs. 1 AO bestehen. Hierzu zählt auch die "Vorspiegelungsstraftat" i. S. v. § 385 Abs. 2 AO.[1]
Die Verfolgungsgefahr wegen einer nichtsteuerlichen Straftat hindert die Anwendung von Zwangsmitteln nicht. In diesem Fall wird der Stpfl. vor der strafrechtlichen Verfolgung der offenbarten nichtsteuerlichen Straftaten durch § 393 Abs. 2 AO geschützt.[2]
Die Verfolgungsgefahr wegen eines standes- oder disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens, das nicht straf- oder bußgeldrechtlich relevant ist, hindert die Zwangsmittelanwendung ebenfalls nicht.
Die Gefahr der Selbstbelastung mit einem straf- oder bußgeldrechtlich nicht relevanten Verhalten, das dem Stpfl. jedoch "zur Unehre gereichen würde"[3], hindert ebenfalls nicht die Zwangsmittelanwendung.[4]
Auch steuerliche Nachteile in eigenen Steuerangelegenheiten sind für das Zwangsmittelverbot nicht ausreichend. Die Steuererklärungspflicht selbst widerspricht nicht dem "Nemo-tenetur-Grundsatz", der Stpfl. ist vielmehr grundsätzlich gehalten, seine steuerlichen Erklärungspflichten zu erfüllen, ohne Rücksicht darauf, ob er hierdurch eigene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aufdeckt.[5]
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