Rz. 100
[Autor/Stand] Das Zwangsmittelverbot des § 393 Abs. 1 Satz 2 AO ist an keine zeitliche Begrenzung geknüpft, d.h. die Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren lebt nicht zwangsläufig mit Beendigung des Steuerstrafverfahrens wieder auf[2]. Nach dem Willen des Gesetzes muss von Zwangsmitteln im Besteuerungsverfahren – ohne jeden Vorbehalt – stets dann abgesehen werden, wenn der Stpfl. sich der Gefahr der Selbstbelastung aussetzen würde. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn kein Verbrauch der Strafklage oder keine Verjährung eingetreten ist[3] (s. Rz. 90).
Rz. 101
[Autor/Stand] Bei Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens rechtfertigt das Zwangsmittelverbot dagegen nicht, die Abgabe von Steuererklärungen für nachfolgende Besteuerungszeiträume zu unterlassen. Allerdings besteht für die zutreffenden Angaben des Stpfl., soweit sie zu einer mittelbaren Selbstbelastung für die zurückliegenden Besteuerungszeiträume führen, ein strafrechtliches Verwendungsverbot (BGH vom 12.1.2005[5], s. Rz. 123 f.), wobei dessen Reichweite aber nicht zweifelsfrei ist[6] (s. Rz. 175 ff.). Gegen die steuerliche Verwendung der wahrheitsgemäßen Erklärung für die Altjahre hat der BGH keine Bedenken. Soweit die Altjahre strafrechtlich bereits verjährt sind, entfällt das Zwangsmittelverbot mangels Verfolgbarkeit der Tat (s. Rz. 90).
Rz. 102– 105
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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