Rz. 101

Nach § 379 Abs. 2 Nr. 1d AO i. V. m. § 138b Abs. 1-3 AO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Mitteilungspflicht nach § 138b Abs. 1-3 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Es werden somit Verstöße von Finanzinstituten gegen Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Vermittlung von Beziehungen inländischer Stpfl. zu Drittstaat-Gesellschaften geahndet.

Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass § 138b AO gem. Art. 97 § 32 Abs. 1 EGAO und somit auch § 379 Abs. 2 Nr. 1d AO nicht rückwirkend, sondern erstmals auf mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht wurden.

 

Rz. 102

Mitzuteilen ist die von einem gem. § 138b Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 des GwG verpflichteten Finanzinstitut (vgl. dazu Rz. 107) kausal hergestellte oder vermittelte Beziehung zwischen einem inländischen Stpfl. i. S. d. § 138 Abs. 2 Satz 1 AO[1] und einer Drittstaat-Gesellschaften i. S. d. § 138 Abs. 3 AO, sofern eine der zwei folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Der Verpflichtete muss gem. § 138b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO positive Kenntnis haben, dass der inländische Stpfl. aufgrund der vom Verpflichteten hergestellten oder vermittelten Beziehung allein oder zusammen mit nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann. Kennenkönnen oder Kennenmüssen reichen insoweit nicht aus.[2]
  • Eine Mitteilungspflicht besteht gem. § 138b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO auch, wenn der inländische Stpfl. eine vom Verpflichteten (kausal) hergestellte oder vermittelte Beziehung zu einer Drittstaat-Gesellschaft erlangt, wodurch eine unmittelbare Beteiligung von insgesamt 30 % am Kapital oder am Vermögen der Drittstaat-Gesellschaft erlangt wird, wobei anderweitige Erwerbe hinsichtlich der gleichen Drittstaat-Gesellschaft einzubeziehen sind, soweit diese der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind oder bekannt sein mussten.
 

Rz. 103

Die jeweilige Geschäftsbeziehung muss von dem mitteilungspflichtigen Finanzinstitut "hergestellt" oder "vermittelt" worden sein, wobei zu Recht die Unbestimmtheit dieser vom Gesetzgeber gewählten Begriffe gerügt wird.[3]

 

Rz. 104

Im Rahmen der Mitteilung muss das Finanzinstitut

  • die Identifikationsnummer nach § 139b AO des inländischen Stpfl. und
  • die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO angeben bzw.
  • für den Fall, dass noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer

angeben.

Ist das Finanzinstitut nicht in der Lage, diese Nummern in Erfahrung zu bringen, so kann gem. § 138b Abs. 3 S. 2 AO auch ein Ersatzmerkmal verwendet werden. Allerdings ist dieses Ersatzmerkmal noch nicht vom BMF festgelegt worden.

 

Rz. 105

Gem. § 138b Abs. 2 AO sind die Mitteilungen für jeden inländischen Stpfl. und jeden mitteilungspflichtigen Sachverhalt gesondert zu erstatten.

 

Rz. 106

Wie sich aus § 138b Abs. 4 S. 1 AO ergibt, müssen die Mitteilungen auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck an das für das Finanzinstitut nach §§ 1820 AO zuständige FA bis zum Ablauf des Monats Februar des Folgejahres erfolgen, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde.

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