Rz. 107
Auch bei § 379 Abs. 2 S. 1 Nr. 1d AO handelt es sich um ein Sonderdelikt. Nur mitteilungspflichtige Stellen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1–3 und 6 GwG sind zur Mitteilung verpflichtet. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende in Deutschland ansässige Finanzinstitute:
- Kreditinstitute[1] sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten im Ausland.[2]
- Finanzdienstleistungsinstitute[3] sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland.[4]
- Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute[5] sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im Ausland.
- Finanzunternehmen[6] sowie im Inland gelegene Zweigstellen oder Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland.
Rz. 108
Als Täter des § 379 Abs. 2 S. 1 Nr. 1d AO kommen hingegen nicht in Frage ausländische Banken ohne Zweigniederlassung in Deutschland sowie die nicht mitteilungspflichtigen Stellen, z. B. die ebenfalls in § 2 Abs. 1 GwG genannten Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer usw.
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