Rz. 107

Auch bei § 379 Abs. 2 S. 1 Nr. 1d AO handelt es sich um ein Sonderdelikt. Nur mitteilungspflichtige Stellen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1–3 und 6 GwG sind zur Mitteilung verpflichtet. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende in Deutschland ansässige Finanzinstitute:

  • Kreditinstitute[1] sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten im Ausland.[2]
  • Finanzdienstleistungsinstitute[3] sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland.[4]
  • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute[5] sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im Ausland.
  • Finanzunternehmen[6] sowie im Inland gelegene Zweigstellen oder Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland.
 

Rz. 108

Als Täter des § 379 Abs. 2 S. 1 Nr. 1d AO kommen hingegen nicht in Frage ausländische Banken ohne Zweigniederlassung in Deutschland sowie die nicht mitteilungspflichtigen Stellen, z. B. die ebenfalls in § 2 Abs. 1 GwG genannten Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer usw.

[2] Ausgenommen sind insoweit die in § 2 Abs. 1 Nr. 3-8 KWG genannten Unternehmen.
[4] Ausgenommen sind insoweit die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3-10 und 12 und Abs. 10 KWG genannten Unternehmen.

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