Rz. 16
Zur Mitteilung verpflichtet sind Stpfl., die einen Wohnsitz[1], den gewöhnlichen Aufenthalt[2], die Geschäftsleitung[3] oder den Sitz[4] im Geltungsbereich der AO haben, also inländische Stpfl.
Verpflichtet sind natürliche Personen, Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen sowie Personengesellschaften.[5]
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