Rz. 16

Zur Mitteilung verpflichtet sind Stpfl., die einen Wohnsitz[1], den gewöhnlichen Aufenthalt[2], die Geschäftsleitung[3] oder den Sitz[4] im Geltungsbereich der AO haben, also inländische Stpfl.

Verpflichtet sind natürliche Personen, Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen sowie Personengesellschaften.[5]

[5] Zur Einbeziehung von Personengesellschaften vgl. BMF v. 5.2.2018, IV B 5 – S 1300/07/10087 / IV A 3 – S 0303/17/10001, Dok 2018/0071347, Rz. 1.1, abrufbar unter www.finanzministerium.de.

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