
Die Finanzverwaltung hat ein umfangreiches Schreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO veröffentlicht.
Das aktuelle BMF-Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben v. 5.2.2018, IV B 5 - S 1300/07/10087/IV A 3 - S 0303/17/10001, v. 18.7.2018, IV B 5 - S 1300/07/10087 v. 18.9.2020, IV B 5 - S 0301/19/10009 :001 und v. 28.12.2020 ,IV B 5 - S 0301/19/10009 :001 mit Wirkung v. 1.1.2022. Die Finanzverwaltung weist auch darauf hin, dass der dem BMF-Schreiben vom 5.2.2018 als Anlage 2 beigefügte Vordruck "Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)" unverändert fort gilt.
Neues Schreiben zu Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen
In dem umfangreichen Schreiben werden die Grundsätze zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 AO und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) erörtert. So äußert sich die Finanzverwaltung zu:
- Anwendungsregelungen
- Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO
- Mitteilungspflicht nach § 138b AO
- Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO
- Beachtung und Auswertung der Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO