Rz. 5

"Unterlagen der Besteuerung" i. S. v. § 364 AO sind alle Erkenntnisse und Feststellungen der Finanzbehörde über die Besteuerungsgrundlagen i. S. v. § 199 Abs. 1 AO, d. h. über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der "Steuer" maßgebend sind. § 364 AO gilt für alle Einspruchsverfahren, also nicht nur, soweit sie sich unmittelbar auf Steuern beziehen, sondern auch für solche, die sonstige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen.[1]

"Unterlagen der Besteuerung" i. d. S. sind alle entscheidungserheblichen Sachverhalte, Beweismittel[2] und Beweisergebnisse im weitesten Sinn, die für die Sachentscheidung der Finanzbehörde im Einspruchsverfahren von Bedeutung sein können.[3] Hierzu gehören z. B. Gutachten[4], Zeugenaussagen, Urkunden, Kontrollmitteilungen, Schätzungs- oder Bewertungsunterlagen sowie Berechnungsgrundlagen.

 

Rz. 6

Das Informationsrecht des Beteiligten findet seine Grenze am Steuergeheimnis.[5] Mitzuteilen sind nur Unterlagen des jeweiligen Verfahrens. Die Finanzbehörde ist nach § 364 AO nicht befugt und nicht verpflichtet, Verhältnisse Dritter zu offenbaren.[6] Allerdings sind bei der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners diesem die die Ausübung des Auswahlermessens der Finanzbehörde betreffenden Unterlagen des Abgabenschuldners oder anderer Haftender bekannt zu geben.[7] Das Steuergeheimnis wird insoweit nicht verletzt, auch wenn dadurch fremde steuerliche Verhältnisse offenbart werden müssen.

[3] FG Düsseldorf v. 19.3.2007, 16 V 4828/06 A(H[L]), EFG 2007, 1053; Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 364 AO Rz. 26; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 364 AO Rz. 4; Werth, in Gosch, AO/FGO, § 364 AO Rz. 8.

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