Rz. 5
"Unterlagen der Besteuerung" i. S. v. § 364 AO sind alle Erkenntnisse und Feststellungen der Finanzbehörde über die Besteuerungsgrundlagen i. S. v. § 199 Abs. 1 AO, d. h. über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der "Steuer" maßgebend sind. § 364 AO gilt für alle Einspruchsverfahren, also nicht nur, soweit sie sich unmittelbar auf Steuern beziehen, sondern auch für solche, die sonstige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen.[1]
"Unterlagen der Besteuerung" i. d. S. sind alle entscheidungserheblichen Sachverhalte, Beweismittel[2] und Beweisergebnisse im weitesten Sinn, die für die Sachentscheidung der Finanzbehörde im Einspruchsverfahren von Bedeutung sein können.[3] Hierzu gehören z. B. Gutachten[4], Zeugenaussagen, Urkunden, Kontrollmitteilungen, Schätzungs- oder Bewertungsunterlagen sowie Berechnungsgrundlagen.
Rz. 6
Das Informationsrecht des Beteiligten findet seine Grenze am Steuergeheimnis.[5] Mitzuteilen sind nur Unterlagen des jeweiligen Verfahrens. Die Finanzbehörde ist nach § 364 AO nicht befugt und nicht verpflichtet, Verhältnisse Dritter zu offenbaren.[6] Allerdings sind bei der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners diesem die die Ausübung des Auswahlermessens der Finanzbehörde betreffenden Unterlagen des Abgabenschuldners oder anderer Haftender bekannt zu geben.[7] Das Steuergeheimnis wird insoweit nicht verletzt, auch wenn dadurch fremde steuerliche Verhältnisse offenbart werden müssen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen