rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Akteneinsichtsrecht bei potentieller Gesamtschuldnerschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Obwohl der Schenker gem. § 20 Abs. 1 ErbStG Gesamtschuldner ist, hat er kein Auskunftsrecht, wenn gegen den Beschenkten ein Schenkungsteuerbescheid ergangen ist.

 

Normenkette

AO §§ 30, 44, 89, 350, 359, 364; FGO §§ 78, 86; ErbStG § 20 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob dem Kläger ein Recht auf Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich einer angeblich von ihm selbst getätigten Schenkung zusteht (§§ 364, 89, 78 der Abgabenordnung –AO–).

Mit Schreiben vom 21. August 2003 (Bl. 1 FA-Akte) zeigte der Klägervertreter dem Finanzamt (FA) die anwaltliche Vertretung des Klägers an und teilte folgenden Sachverhalt mit:

„Nach hiesigem Kenntnisstand vertritt das Finanzamt die Auffassung, der Bruder K. meines Mandanten B. habe von meinem Mandanten in zurückliegenden Veranlagungszeiträumen unentgeltliche Zuwendungen in sechsstelliger Höhe erhalten. Dementsprechend wurde Herr K. als angeblicher Erwerber dieser angeblichen Zuwendung zur Schenkungsteuer veranlagt. Der bzw. die entsprechenden Steuerbescheide wurden bisher lediglich Herrn K. bekanntgegeben.

Vor diesem Hintergrund wird beantragt, den bzw. die entsprechenden Bescheide über Schenkungsteuer umgehend auch meinem Mandanten (angeblicher Schenker) bekanntzugeben.

Gleichzeitig wird gegen den oder die Herrn K. bekanntgegebenen Bescheide über Schenkungsteuer Einspruch eingelegt. Eine Einspruchsbefugnis meines Mandanten ist zu bejahen, da dieser durch die bisherige Steuerfestsetzung i.S.d. § 350 beschwert ist (Verbrauch des Freibetrags i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Die Einspruchsfrist ist gewahrt, da eine Bekanntgabe an meinen Mandanten nicht erfolgt ist.

Ungeachtet dessen wird gebeten, dem Unterzeichneten umgehend Aktenausfertigungen des bzw. der gegen K. ergangenen Schenkungsteuerbescheide zu übersenden.

Das rechtliche Interesse meines Mandanten, vom Inhalt dieser Bescheide Kenntnis zu erlangen, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung.”

Mit Schreiben vom 28. August 2003 ersuchte das FA unter Hinweis auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) um Vorlage einer Vollmacht des Herrn K. sowie um Vorlage einer Vollmacht des Klägers und teilte im Übrigen mit, dass bei Inanspruchnahme nur des Beschenkten als Gesamtschuldner der Schenkungsteuer gemäß § 20 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz –ErbStG– (in Ausübung des Auswahlermessens) eine Beschwer des Schenkers i.S. von § 350 AO nicht gegeben sei.

Erst bei Inanspruchnahme des Schenkers als Gesamtschuldner nach § 20 Abs. 1 ErbStG sei dieser nach § 350 AO befugt, gegen entsprechende Verwaltungsakte Einspruch einzulegen.

Der Klägervertreter teilte mit Schreiben vom 4. September 2003 unter Vorlage einer Vollmacht des Klägers mit, Herr K. werde anwaltlich nicht von ihm vertreten. Es sei auch nicht ansatzweise ersichtlich, warum das Steuergeheimnis einer Bearbeitung entgegenstehen sollte, wenn es sich um einen Vorgang handle, welcher seinen Mandanten in gleicherweise betreffe wie Herrn K.. Der Kläger solle Herrn Klaus Beckenbauer schenkungsweise einen Geldbetrag überlassen haben und sei somit vor dem Hintergrund der entsprechenden Schenkungsteuerveranlagung zum Beteiligten eines steuerrechtlichen Vorgangs geworden. Dementsprechend bestehe ein Rechtsanspruch des Klägers, über die Vorgänge, welche zu dieser Veranlagung geführt hätten, im Einzelnen informiert zu werden. Es werde daher um Mitteilung gebeten, wann sich der schenkungsteuerpflichtige Vorgang ereignet haben soll, in welcher Höhe eine Schenkung erfolgt sein soll und welche Tatsache bzw. Besteuerungsgrundlagen das FA veranlasst hätten, die Schenkungsteuerfestsetzung vorzunehmen.

Von einem Steuergeheimnis könne in Anbetracht des seitens des Klägers bestehenden Informationsdefizits nur deswegen gesprochen werden, weil das FA aus Vorgängen, welche dem Kläger eigentlich bekannt sein müssten, ein Geheimnis zu konstruieren versuche. Es gehe nicht an, dass das FA allein wegen der Behauptung des K. er habe eine Schenkung vom Kläger erhalten, einen entsprechenden Bescheid erlasse, ohne den angeblichen Schenker hierzu überhaupt befragt zu haben. Andernfalls habe das FA die Möglichkeit, einen Rechtsgrund für die Bezahlung einer Steuer zu konstruieren (Erlass eines Bescheides), indem ein angeblich steuerpflichtiger Vorgang schlichtweg unterstellt werde, ohne dass überprüft werde, ob dieser Vorgang auch den Tatsachen entspreche.

Eine mit Schreiben vom 4. September 2003 und vom 2. Oktober 2003 erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde wurde vom FA mit Schreiben vom 25. September 2003 zurückgewiesen. Das FA könne aus einem gegen den Beschenkten erteilten Bescheid nicht gegen den Schenker vorgehen. Hierzu sei vielmehr die Erteilung eines Steuerbescheides gegen den angeblichen Schenker nötig. Erst in diesem Verfahren sei der Schenker Beteiligter i.S. des § 78 AO. Ein Anspruch auf Auskunftse...

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