Rz. 1

§ 357 AO bestimmt die Mindestanforderungen für die wirksame Einlegung eines Einspruchs.

Abs. 1 S. 1 und 3 AO nennt die formellen Mindestanforderungen, Abs. 1 S. 2 und 4 führt die notwendigen inhaltlichen Angaben eines Einspruchs auf. Abs. 3 erwähnt weitere Inhalte, die in dem Einspruch angegeben sein sollen, aber nicht müssen. Aus Abs. 2 ergeben sich die zuständigen Finanzbehörden, bei denen der Einspruch fristgemäß eingelegt werden kann.

 

Rz. 2

Die Einlegung des Einspruchs leitet das finanzbehördliche Einspruchsverfahren ein. Entscheidungen der Finanzbehörde zur Sache sollen dabei so wenig wie möglich an fehlenden Formalien scheitern. Andererseits sind im Interesse der Rechtssicherheit und der prozessualen Klarheit Erklärungen des Stpfl. notwendig, die so eindeutig sind, dass Missverständnisse und Auslegungsschwierigkeiten vermieden werden.[1] § 357 AO bestimmt zu diesem Zweck – zusammen mit der die Einspruchsfrist regelnden Vorschrift des § 355 AO – das erforderliche Mindestmaß formeller und inhaltlicher Voraussetzungen, die für die wirksame Einlegung eines Einspruchs eingehalten werden müssen.

Ziel der Bestimmung ist es, im Interesse der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Gewährleistung eines möglichst effektiven Rechtsschutzes über die notwendigen Mindestvoraussetzungen hinaus die Einlegung des Einspruchs einfach und formfrei zu gestalten. Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Anwendung der Vorschrift zu beachten, die im Zweifel zugunsten des Stpfl. zu erfolgen hat.

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