5.1 Erhebung des Säumniszuschlags

 

Rz. 62

Die Säumniszuschläge sind nach Abs. 1 S. 2 zu entrichten, ohne dass sie festgesetzt werden (§ 218 Abs. 1 S. 1 Hs. 2). Sie sind mit der Säumnis verwirkt und auch fällig (vgl. § 220 Rz. 12). Für die Vollstreckung ist i. d. R. noch nicht einmal ein Leistungsgebot erforderlich. Nur wenn die Vollstreckung getrennt von der Steuer betrieben werden soll, bedarf es eines Leistungsgebots (§ 254 Abs. 2 S. 1). Da bei der Rückzahlung einer Steuervergütung nicht eine Steuer beigetrieben werden kann, ist bei dieser stets ein Leistungsgebot erforderlich. Dieses Leistungsgebot ist ein Verwaltungsakt, während die bloße Mitteilung der Finanzkasse z. B. in einem Kontoauszug über die Verwirkung der Säumniszuschläge kein Verwaltungsakt ist. Eine besondere Anforderung der Säumniszuschläge durch das FA ist als Leistungsgebot anzusehen[1]. Das Leistungsgebot kann auch mit einem Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 verbunden sein (vgl. Rz. 63).

Als Folgewirkung der Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids ist im Übrigen auch die Vollziehung” verwirkter Säumniszuschläge auszusetzen[2].

[1] Ebenso Loose, in T/K, AO, § 240 Rz. 52; a. A. Höllig, INF 1978, 197; unklar Höllig, in Koch/Scholtz, AO, § 240 Rz. 32.

5.2 Rechtsbehelfe

 

Rz. 63

Gegen den Verwaltungsakt, mit dem die Säumniszuschläge angefordert werden, ist gemäß § 347 Abs. 1 Nr. 1 der Einspruch gegeben. Wird eine solche Zahlungsaufforderung nicht erteilt, so hat das FA bei Streit über die Frage, ob Säumniszuschläge entstanden sind, in welcher Höhe dies der Fall ist und ob sie noch geschuldet werden, durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 zu entscheiden[1].

 

Rz. 63a

Dabei kann der Abrechnungsbescheid eine Doppelfunktion haben. Wegen des Fehlens einer Festsetzung kann sich der Abrechnungsbescheid, wenn insoweit Meinungsverschiedenheiten bestehen, mit der Frage der Verwirkung der Säumniszuschläge und ihrer Höhe einerseits oder mit der Verwirklichung des Anspruchs auf Säumniszuschläge andererseits befassen[2].

Der Abrechnungsbescheid kann sich sogar u. U. auf den Festsetzungs- und Erhebungsbereich nebeneinander erstrecken (s. § 218 Rz. 24). Das FA hat dabei in beiden Bereichen nach dem Untersuchungsgrundsatz die Ermittlungspflicht, der Stpfl. eine gewisse Mitwirkungspflicht. Das bedeutet nach BFH v. 12.8.1999, VII R 92/98, BStBl II 1999, 751, dass sich das FA mit der Entstehung und dem Fortbestand bzw. dem Erlöschen der Säumniszuschläge nach Zeitpunkt und Erlöschensgrund auch dann konkret auseinanderzusetzen hat, wenn der Stpfl. seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder sie verletzt. Nur bei einer missbräuchlichen Antragstellung durch den Stpfl. entfällt ein Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids[3].

 

Rz. 63b

Auch gegen den Abrechnungsbescheid ist nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 der Einspruch gegeben. Bei Erfolglosigkeit des Einspruchs ist die Möglichkeit der Anfechtungsklage vorhanden. Ein vorläufiger Rechtsschutz ist nur durch Aussetzung der Vollziehung des Bescheids nach § 218 Abs. 2 möglich, wenn dieser mit dem Einspruch angefochten worden ist[4]. Gegen die teilweise oder vollständige Ablehnung eines Billigkeitserlasses ist ebenfalls gemäß § 347 Abs. 1 Nr. 1 der Einspruch gegeben. Der Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 und ein Bescheid über den Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 sind dabei verfahrensrechtlich selbstständige Verwaltungsakte[5]. Da die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme eine Ermessensentscheidung ist, kann sie nach erfolglosem Einspruchsverfahren gerichtlich nur beschränkt auf Ermessensfehlgebrauch (Überschreitung der Ermessensgrenzen oder Ermessensmissbrauch) überprüft werden[6].

5.3 Abzugsfähigkeit

 

Rz. 64

Säumniszuschläge teilen als steuerliche Nebenleistungen für die Abzugsfähigkeit das Schicksal der Hauptleistung, also der Steuer bzw. der Rückzahlung der Steuervergütung. Sie können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn dies bei der Hauptleistung möglich ist, z. B. bei der GewSt, auch für die Säumniszuschläge bei der GrSt im Hinblick auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder für die Säumniszuschläge zur ESt-Schuld bei der VSt[1].

[1] Vgl. Höllig, INF 1978, 197.

5.4 Säumniszuschläge in Konkurs, Gesamtvollstreckung und Insolvenz

5.4.1 Konkurs

 

Rz. 65

Die Säumniszuschläge nehmen am Konkurs ihres Schuldners teil. Sie sind jedoch nicht nach § 61 Nr. 2 KO bevorrechtigt. Unter den dort genannten öffentlichen Abgaben sind nach h. M.[1] nur Steuern und steuerartige Abgaben zu verstehen. Zu diesen gehört der Säumniszuschlag nicht. Wie der Säumniszuschlag nach dem früheren Steuersäumnisgesetz vor dem In-Kraft-Treten der AO die wesent...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge