Rz. 5

Der Zahlungsverjährung unterliegen alle "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis". Im Gegensatz hierzu unterliegen der Festsetzungsverjährung nach § 169 AO nur Steueransprüche, soweit nicht ausdrücklich eine Festsetzungsverjährung vorgeschrieben ist, wie z. B. für Haftungsbescheide[1] und Zinsen.[2] Die Zahlungsverjährung bewirkt das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch Fristablauf und kann der Natur der Sache nach nur Ansprüche auf Geldleistungen erfassen.[3] Nicht erfasst werden dagegen etwa Ansprüche gegen beteiligte Personen die andere als Geldleistungen betreffen, etwa eine Auskunftserteilung oder das Führen von Büchern und Aufzeichnungen.[4]

 

Rz. 6

Das Steuerschuldverhältnis ist in § 37 AO definiert; hierunter fallen folgende Ansprüche:

  • der Steueranspruch[5],
  • der Steuervergütungsanspruch[6],
  • der Haftungsanspruch[7],
  • der Anspruch auf Verzögerungsgelder nach § 146 Abs. 2b AO[8],
  • der Anspruch auf Verspätungszuschläge[9],
  • der Zinsanspruch[10],
  • der Anspruch auf Säumniszuschläge[11],
  • der Anspruch auf Zwangsgelder[12],
  • der Anspruch auf Kosten[13],
  • der Anspruch auf die Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO[14],
  • der Anspruch auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen oder steuerliche Nebenleistungen[15],
  • der Anspruch auf Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20, 21 UZK,
  • Verspätungsgelder nach § 22a Abs. 5 EStG.

Der Zahlungsverjährung nach §§ 228 ff. AO unterliegen daher auch Erstattungs- und Vergütungsansprüche des Stpfl. gegen die Finanzbehörde.

Die Zahlungsverjährung knüpft nach § 229 Abs. 1 AO in allen Fällen an die Fälligkeit des Steuer-, Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs an, unabhängig davon, ob der Eintritt der Fälligkeit an eine Steuerfestsetzung anknüpft oder ohne Festsetzung kraft Gesetzes eintritt. Soweit die Fälligkeit eines Anspruchs – wie etwa bei den Säumniszuschlägen, die Kraft Gesetzes verwirklicht werden oder bei Rückzahlungsansprüchen nach § 37 Abs. 2 AO – keiner Festsetzung bedürfen, knüpft die Zahlungsverjährung an die gesetzliche Entstehung an.[16]

 

Rz. 7

Die Vorschriften über die Zahlungsverjährung gelten über die Verweisung auf die Vorschriften über Steuervergütungen auch für folgende Ansprüche:

  • InvZul[17],
  • Wohnungsbauprämie[18],
  • Forschungszulage[19],
  • Arbeitnehmersparzulage[20],
  • Bergmannsprämie[21] und
  • Abschöpfungen.[22]
 

Rz. 8

Die Regelungen der §§ 228 ff. AO über die Zahlungsverjährung gelten auch für Eingangs- und Ausfuhrabgaben einschließlich der Erstattung solcher Abgaben und der Zinsen, da der UZK, der der AO vorgeht, zwar Vorschriften über die Festsetzungsverjährung enthält und damit die §§ 169 ff. AO verdrängt, nicht aber Vorschriften über die Zahlungsverjährung.[23]

 

Rz. 9

Dagegen unterliegen Geldstrafen und Geldbußen nicht der Zahlungsverjährung nach §§ 228 ff. AO, da es sich nicht um Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis handelt.[24] Geldstrafen unterliegen stattdessen den strafprozessualen, Geldbußen den bußgeldrechtlichen Sondervorschriften.

[3] §§ 47, 232 AO; AEAO zu § 228 Nr. 3; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 228 AO Rz. 1; Kögel, in Gosch, AO/FGO, § 228 AO Rz. 14.
[4] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 228 Rz. 4; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 228 AO Rz. 6.
[12] Horn, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 329 AO Rz. 1f.
[16] Kögel, in Gosch, AO/FGO, § 228 AO Rz. 10.
[19] § 12 FZulG.
[20] § 14 Abs. 2 des 5. VermögensbildungsG.
[21] § 5a BergmannsprämienG.
[22] § 2 AbschöpfungserhebungsG.
[23] Kögel, in Gosch, AO/FGO, § 228 AO Rz. 8; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 228 AO Rz. 1; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 228 AO Rz. 5; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 228 Rz. 11; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 228 Rz. 3.
[24] Horn, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 37 AO Rz. 13; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 228 AO Rz. 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge