Rz. 5

Der zeitliche Geltungsbereich der jeweiligen Änderungen ergibt zunächst aus Art. 97 § 15 EGAO. § 233a AO gilt für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach dem 31.12.1988, auch soweit § 233a AO durch das JStG 1997 neu gefasst wurde.[1] Aufgrund Art. 97 § 15 Abs. 4 EGAO konnte es wegen der Karenzregelung des § 233a Abs. 2 AO frühestens ab 1.4.1991 zu einer Verzinsung kommen. Die Anwendung des Art. 97 § 1 Abs. 6 EGAO auf alle bei Inkrafttreten des § 233a AO i. d. F. am 28.12.1996 anhängigen Verfahren verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot.[2] § 233a Abs. 2 S. 3 AO i. d. F. des GrenzpendlerG gilt für alle Zinsfestsetzungen nach dem 31.3.1993. Die durch das JStG eingefügten Abs. 2a und Abs. 7 gelten in allen Fällen, in denen der Verlust oder das rückwirkende Ereignis nach dem 31.12.1993 eingetreten ist[3]; diese Vorschrift ist verfassungsgemäß.[4] Die Abschaffung des begrenzten Zinslaufs von 4 Jahren durch das StBereinG 1999 gilt für alle nach dem 31.12.1993 entstandenen Steuern.[5] § 233a Abs. 2 S. 2 AO i. d. F. des SteuervereinfachungsG v. 1.11.2011[6] ist auf alle nach dem 31.12.2009 entstehenden Steuern anzuwenden.[7]

Durch Art. 97 § 11 Abs. 3 EGAO wurde festgelegt, dass die § 233a AO umfassende Ergänzung des § 71 AO erstmals auf nach dem 31.12.2016 verwirklichte haftungsbegründende Tatbestände anzuwenden ist.

 

Rz. 6

§ 233a Abs. 2 S. 2 Halbs. 2, Abs. 5 S. 4 und Abs. 5 S. 4 AO sind in allen Fällen der Zinsfestsetzung nach dem 21.7.2022 anzuwenden.[8]

§ 233a Abs. 8 AO ist vorbehaltlich des § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO und des Art. 97 § 15 Abs. 16 EGAO in allen am 21.7.2022 anhängigen Verfahren anzuwenden. Bei Anwendung des § 233a Abs. 5 S. 3 Halbs. 2 AO ist für die Minderung von Nachzahlungszinsen der Zinssatz maßgeblich, der bei der ursprünglichen Festsetzung der Nachzahlungszinsen zugrunde gelegt wurde. § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zinsen, die sich aufgrund der Neuberechnung bisher festgesetzter Zinsen nach den Sätzen 1 und 2 ergeben, die vor Anwendung der Neuberechnung festgesetzten Zinsen nicht übersteigen dürfen.[9]

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