Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn des Zinslaufs für Erstattungszinsen

 

Leitsatz (NV)

Steuererstattungsansprüche sind nicht zu verzinsen, wenn sie Steuern betreffen, die vor dem 31.12.1988 entstanden sind.

 

Normenkette

AO 1977 § 233a

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

Nach Art. 97 § 15 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) gilt § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) "für alle Steuern, die nach dem 31. Dezember 1988 entstehen". Die Rechtsfrage, ob diese Regelung auch für Steuererstattungsansprüche gilt, die nach diesem Zeitpunkt entstehen, aber Steuern betreffen, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, bedarf keiner Klärung durch das Revisionsgericht. Sie läßt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Soweit der Wortlaut des Art. 97 § 15 Abs. 4 EGAO 1977 noch gewisse Zweifel belassen sollte, ob der Begriff "Steuern" auch i.S. von "Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis" verstanden werden könnte (in diesem Sinne Finanzgericht ―FG― Hamburg, Urteil vom 18. September 1996 I 148/94, Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 1997, 453) wird dieser Zweifel durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und durch die in § 233a AO 1977 getroffene Regelung behoben.

Der Gesetzgeber hat in Art. 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 (BGBl I 1988, 2262) die Worte "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis" in Art. 97 § 15 Abs. 4 EGAO 1977 i.d.F. des Art. 16 Nr. 2 des Steuerreformgesetzes 1990 (StRG 1990) vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1093, 1128) durch das Wort "Steuern" ersetzt. Er wollte damit klarstellen, daß auch Erstattungszinsen erstmals für die nach dem 31. Dezember 1988 entstehenden Steuern zu zahlen sind (Beschlußempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses ―BTDrucks 11/3306, S. 3―).

Diese Neufassung entspricht der Regelung der Verzinsung in § 233a AO 1977 in der für die Streitjahre geltenden Fassung. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen "nach Maßgabe der folgenden Absätze zu verzinsen". Das bedeutet u.a., daß auch der Zinslauf für Steuererstattungen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, "in dem die Steuer entstanden ist"; es kommt nicht darauf an, wann der Steuererstattungsanspruch entstanden ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 23. Juni 1997 VIII B 102/96, BFH/NV 1998, 40). Eine Sonderregelung enthält das Gesetz für Erstattungsansprüche nur insoweit, als die Verzinsung frühestens mit dem Tag der Zahlung des zu erstattenden Betrages durch den Steuerpflichtigen beginnt (§ 233a Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz AO 1977). Es ist deshalb allgemeine Meinung, daß Erstattungszinsen erstmals für das Jahr 1989, also frühestens ab dem 1. April 1991 verlangt werden können (FG Bremen, Urteil vom 22. August 1995 293323K 2, EFG 1995, 1043; Hessisches FG, Urteil vom 28. April 1997 4 K 2354/93, EFG 1997, 937; Baum in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 233a Rz. 1; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 233a Anm. 15; Krabbe, Deutsches Steuerrecht ―DStR― 1991, 1042; Sikorski, DStR, Beihefter zu Heft 18, S. 2; Schwarz, Abgabenordnung, 11. Aufl., § 233 Rz. 11; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Anm. 3 c vor § 233a AO 1977).

Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 302422

BFH/NV 1999, 1312

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