Rz. 9

Aus der Gegenüberstellung des Steuerschuldners und des Haftungsschuldners in § 219 S. 1 AO darf nicht geschlossen werden, dass die Regelung ausschließlich die Steuerschuld bzw. den Steueranspruch betrifft, nicht dagegen die anderen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] bzw. die entsprechende Schuld. Gegenstand der Haftung kann jeder Anspruch des Fiskus aus dem Steuerschuldverhältnis einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen sein, obwohl auch § 191 AO für den Haftungsbescheid nur von Haftung "für eine Steuer" spricht.[2] Für diesen Gesamtbereich der Haftungsschulden muss § 219 S. 1 AO Anwendung finden. Das bedeutet, dass für die Beschränkung nicht die Vollstreckungssituation beim Steuerschuldner, sondern weitgehend diejenige des Schuldners auch der anderen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis maßgebend ist.[3]

[3] H. M.; vgl. Jatzke, in Gosch, AO/FGO, § 219 AO Rz. 8; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 219 Rz. 3; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 219 AO Rz. 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge