Rz. 9
Aus der Gegenüberstellung des Steuerschuldners und des Haftungsschuldners in § 219 S. 1 AO darf nicht geschlossen werden, dass die Regelung ausschließlich die Steuerschuld bzw. den Steueranspruch betrifft, nicht dagegen die anderen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] bzw. die entsprechende Schuld. Gegenstand der Haftung kann jeder Anspruch des Fiskus aus dem Steuerschuldverhältnis einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen sein, obwohl auch § 191 AO für den Haftungsbescheid nur von Haftung "für eine Steuer" spricht.[2] Für diesen Gesamtbereich der Haftungsschulden muss § 219 S. 1 AO Anwendung finden. Das bedeutet, dass für die Beschränkung nicht die Vollstreckungssituation beim Steuerschuldner, sondern weitgehend diejenige des Schuldners auch der anderen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis maßgebend ist.[3]
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