Rz. 34

Für den Abrechnungsbescheid ist anders als nach § 125 RAO keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sinn, Zweck und Inhalt dieses Bescheids erfordern allerdings die Schriftform.[1] Ergeht der Abrechnungsbescheid dennoch mündlich, so ist er gem. § 119 Abs. 2 S. 2 AO auf unverzügliches Verlangen des Adressaten schriftlich zu bestätigen, ohne dass es für das notwendige berechtigte Interesse einer besonderen Begründung bedarf.[2]

 

Rz. 35

Die für die Wirksamkeit des Abrechnungsbescheids (zum Adressaten s. Rz. 40) nach § 124 AO erforderliche Bekanntgabe ist ebenfalls nicht besonders geregelt. Der regelmäßig schriftlich ergehende Bescheid kann nach § 122 Abs. 2 AO bekannt gegeben werden. In den Fällen der Gesamtschuldnerschaft (vor allem Zusammenveranlagung) ist es nach BFH v. 6.2.1990, VII R 48/87, BFH/NV 1991, 3 der Finanzbehörde erlaubt, mehrere Abrechnungsbescheide über die Verwirklichung und Zahlung z. B. von steuerlichen Nebenleistungen in einer Verfügung zusammenzufassen[3], soweit durch diese Zusammenfassung das Bestimmtheitsgebot des § 119 AO nicht verletzt wird.Allerdings betraf die BFH-Entscheidung gesamtschuldnerisch geschuldete Säumniszuschläge, bei denen der Abrechnungsbescheid ausnahmsweise auch die Anspruchsentstehung behandelt (vgl. Rz. 11). Nach h. M. im Schrifttum wird ein zusammengefasster Abrechnungsbescheid gegenüber Gesamtschuldnern für unzulässig gehalten[4], weil nur Erfüllung und Aufrechnung nach § 44 Abs. 2 S. 1 AO für und gegen alle Gesamtschuldner wirken, andere den Inhalt des Abrechnungsbescheids beeinflussende Umstände dagegen nicht. Dieser Auffassung ist zu folgen, ohne dass damit jede Zusammenfassung in einem Verwaltungsakt ausgeschlossen sein muss, wenn sie nicht schadet.[5] Zur Bekanntgabe zusammengefasster Bescheide s. Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 122 AO Rz. 12f.

 

Rz. 36

Der erlassene Bescheid muss nicht ausdrücklich als Abrechnungsbescheid bezeichnet worden sein.[6] Da sowohl ein als Abrechnungsbescheid bezeichneter Verwaltungsakt unzutr. so benannt sein kann (z. B. eine bestätigte Anrechnungsverfügung) als auch ein nicht sog. Verwaltungsakt ein Bescheid i. S. d. § 218 Abs. 2 AO sein kann, muss der Bescheid ausgelegt werden. Diese Auslegung muss am Gegenstand des Abrechnungsbescheids i. S. d. § 218 Abs. 2 AO, also auch am Bestehen von Meinungsverschiedenheiten (vgl. Rz. 23–26, 30, 31), ausgerichtet sein. Er kann in der Ablehnung einer Auszahlung oder des Erlasses eines Abrechnungsbescheids nach Mitteilung einer Aufrechnung liegen.

[1] H. M.; Alber, in HHSp, AO/FGO, § 218 AO Rz. 115; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 218 AO Rz. 25; einschränkend Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 218 Rz. 32; Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 218 Rz. 35.
[2] Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 218 AO Rz. 25.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 218 AO Rz. 25; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 218 Rz. 33.
[5] Vgl. z. B. zur Prüfungsanordnung BFH v. 12.9.1991, III R 4/89, BFH/NV 1992, 151.
[6] Alber, in HHSp, AO/FGO, § 218 AO Rz. 117.

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