Rz. 40

Der Abrechnungsbescheid des § 218 Abs. 2 AO richtet sich grds. an den Stpfl., der an dem Steuerschuldverhältnis der Ansprüche nach § 218 Abs. 1 AO beteiligt ist. Ausnahmsweise kann bei Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen nach § 46 AO auch ein Dritter berechtigt und deswegen Adressat des Bescheids nach § 218 Abs. 2 AO sein. Zum Inhalt eines Abrechnungsbescheids gehört in diesen Fällen allerdings nicht die Befassung mit Einwendungen gegen die festgesetzte Steuer.[1] Das folgt zum einen daraus, dass der Abtretungsempfänger nach st. Rspr. des BFH[2] steuerlich nicht in vollem Umfang in die Gläubigerstellung des Abtretenden eintritt. Zum anderen kann der Zessionar im Abrechnungsbescheid als Teil des Erhebungsverfahrens nicht weitergehend als der Zedent Fragen des Festsetzungsverfahrens zu klären verlangen. Im Übrigen ist Adressat eines Bescheids nach bzw. entspr. § 218 Abs. 2 AO für die Rückforderung eines an den Zessionar zu Unrecht ausgezahlten Erstattungsanspruchs (vgl. Rz. 14) regelmäßig der Zessionar.

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