Rz. 9

Zum Verhältnis des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO zu § 173 AO vgl. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 173 AO Rz. 14; zum Verhältnis zu § 174 AO vgl. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 174 AO Rz. 11. Zwischen § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO bestehen Berührungspunkte dann, wenn ein Verwaltungsakt von einer anderen Behörde als einer Finanzbehörde erlassen, aufgehoben oder geändert wird und Bindungswirkung für eine Steuerfestsetzung entfaltet. Diese Bindungswirkung kann darauf beruhen, dass der Verwaltungsakt der anderen Behörde die Wirkungen eines Grundlagenbescheids hat oder dass der Erlass des Verwaltungsakts der anderen Behörde Rückwirkung für die Steuerfestsetzung entfaltet.

 

Rz. 10

Soweit es sich bei diesem anderen Verwaltungsakt um einen Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung handelt, ist der Steuerbescheid als Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO anzupassen.[1] Soweit es sich bei dem Verwaltungsakt der anderen Behörde trotz der Bindungswirkung nicht um einen Grundlagenbescheid handelt, kann er steuerliche Rückwirkung für den Steuerbescheid entfalten. Sein Inhalt ist dann nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO in den Steuerbescheid zu übernehmen (vgl. Rz. 54f.).

[1] Zu nichtsteuerlichen Verwaltungsakten als Grundlagenbescheid Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor § 179 AO Rz. 85.

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