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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 175 Änderung von Steuerbescheid ... / 3.1 Allgemeines

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 52

§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO spricht, obwohl er seinem Wortlaut nur die verfahrensrechtlichen Fragen der Änderung des Steuerbescheids und des Beginns der Festsetzungsfrist regelt, auch materiellrechtliche Fragen an. Materiellrechtlich ist die Frage zu beantworten, ob das Ereignis, dessen Rückwirkung infrage steht, den in der Vergangenheit verwirklichten Sachverhalt rückwirkend ändert, und ob diese Rückwirkung steuerrechtlich relevant ist. Die zweite verfahrensrechtliche Frage ist dann, ob ein bestandskräftiger Steuerbescheid noch geändert werden kann und wann Festsetzungsverjährung eintritt. Ist der Steuerbescheid noch nicht endgültig, weil Einspruch eingelegt wurde oder ein Vorbehalt nach §§ 164, 165 AO beigefügt wurde, ist nur die materiellrechtliche rückwirkende Wirkung des Ereignisses relevant, nicht dagegen die verfahrensrechtliche Wirkung des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO hinsichtlich Änderbarkeit des Steuerbescheids und Verjährung.[1]

 

Rz. 52a

§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ermöglicht die Änderung von Steuerfestsetzungen, wenn ein Ereignis nach dem für die Besteuerung maßgebenden Zeitpunkt oder Zeitraum (Vz) eintritt, jedoch nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt oder Zeitraum entfaltet. Diese Vorschrift ist eine Ausnahmevorschrift, da sie eine Abweichung von dem sonst im Steuerrecht herrschenden Prinzip enthält. Steuerrechtlich erfasst wird regelmäßig das tatsächliche Verhalten des Stpfl.[2] Ein tatsächliches Verhalten kann jedoch regelmäßig nicht rückwirkend beseitigt werden; beseitigt werden können immer nur die (rechtlichen) Wirkungen dieses tatsächlichen Verhaltens. Da ein tatsächlich eingetretener Sachverhalt i. d. R. rückwirkend nicht geändert werden kann, betrifft die Vorschrift vor allem Fälle, in denen der steuerlich ...

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