Rz. 148

Ebenfalls tritt Ablaufhemmung ein, wenn dem Stpfl. vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens oder eines Steuerbußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist. Dadurch, dass die Hemmung der Festsetzungsfrist an die Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens anknüpft, wird sichergestellt, dass der Stpfl. die Tatsache der Hemmung der Festsetzungsfrist erkennen kann. Es genügt nicht die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens; vielmehr muss diese Einleitung dem Stpfl. bekannt gegeben worden sein. Für den Stpfl. muss erkennbar sein, dass und weshalb ein konkretes Straf- oder Bußgeldverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist.[1] Die Bekanntgabe muss vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 2 AO (5 bzw. 10 Jahre) liegen. Dabei genügt es, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist das Schreiben mit der Bekanntgabe den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen hat.[2] Außerdem muss es sich um ein steuerliches Straf- oder Bußgeldverfahren handeln, also um die Verfolgung eines Straf- oder Bußgeldtatbestands nach §§ 369, 377 AO. Subventionsbetrug nach § 264 StGB fällt nicht hierunter, und zwar auch dann nicht, wenn für das Subventionsverfahren, wie bei der InvZulage und der Eigenheimzulage, die Vorschriften der AO anwendbar sind. Auch dann wird Subventionsbetrug nicht zur Steuerstraftat.[3]

 

Rz. 148a

Bei der Ablaufhemmung durch Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens richtet sich der Umfang der Hemmung in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nach dem Umfang des Straf- oder Bußgeldverfahrens, so wie er dem Beschuldigten bekannt gegeben wurde.[4] Wird das Steuerverfahren wegen einer bestimmten Steuerart und einem bestimmten Besteuerungszeitraum eingeleitet, tritt keine Ablaufhemmung hinsichtlich anderer Steuerarten und anderer Besteuerungszeiträume ein, auch wenn der in das Strafverfahren einbezogene Sachverhalt steuerliche Auswirkungen auf andere Steuerarten und Besteuerungszeiträume hat.[5] Inwieweit dann Besteuerungsgrundlagen tatsächlich in das Straf- oder Bußgeldverfahren einbezogen werden, ist entgegen der Regelung für die Ablaufhemmung durch die Steuer- oder Zollfahndung ohne Bedeutung; der formale Akt der Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ist demgegenüber maßgebend.[6] Soweit einzelne Steuerarten, Besteuerungszeiträume oder Sachverhalte in dieser Bekanntgabe nicht genannt worden sind, tritt auch keine Ablaufhemmung ein. Maßgebend ist, gegen wen und auf welchen Sachverhalt sich das Straf- oder Bußgeldverfahren richtet. Hinsichtlich anderer Personen bzw. anderer Sachverhalte bzw. Zeiträume tritt keine Hemmung ein. Eine Ausweitung ist eine Eröffnung eines neuen Verfahrens und bewirkt die Hemmung nur, wenn im Zeitpunkt der Ausweitung die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war.

 

Rz. 148b

Wie bei der Ablaufhemmung aufgrund einer Fahndungsprüfung tritt die Ablaufhemmung nur punktuell hinsichtlich derjenigen Steuern ein, deretwegen das Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.[7]

 

Rz. 148c

Für den Fall der Ablaufhemmung durch Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ist strittig, ob der Verweis in § 171 Abs. 5 S. 2 AO auf S. 1 auch den letzten Halbsatz des S. 1 umfasst. Folge wäre, dass auch für die Ablaufhemmung aufgrund eines Straf- oder Bußgeldverfahrens die Regelung über eine Unterbrechung nach § 171 Abs. 4 S. 2 AO sinngemäß gilt.[8] M. E. ist das zu bejahen. Der Wortlaut des Abs. 5 S. 2 nimmt den S. 1 vollen Umfang in Bezug, ohne dass ein Ansatz für eine Einschränkung der Inbezugnahme zu erkennen wäre. Es ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, die Ablaufhemmung wegen Einleitung einer Steuerfahndungs- oder Zollprüfung enden zu lassen, wenn die Prüfung unmittelbar nach Beginn für mehr als 6 Monate unterbrochen wird, bei einem Straf- oder Bußgeldverfahren das Nichtbetreiben unmittelbar nach Einleitung des Verfahrens über mehr als 6 Monate sanktionslos zu lassen.

 

Rz. 148d

Beruht die Ablaufhemmung auf der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, endet die Ablaufhemmung ebenso wie bei Fahndungsmaßnahmen, wenn die aufgrund der Ermittlung erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (vgl. hierzu Rz. 147). Keinen Einfluss auf das Ende der Ablaufhemmung hat der Lauf des Straf- oder Bußgeldverfahrens, und zwar auch dann nicht, wenn die Ablaufhemmung an die Eröffnung des Straf- oder Bußgeldverfahrens anknüpft. Es geht um Steueransprüche, nicht den staatlichen Strafanspruch. Daher ist die Finanzbehörde an die Einstellung des Verfahrens nicht gebunden. Die Ablaufhemmung endet daher in keinem Fall mit Einstellung oder sonstiger Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens.[9]

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