Rz. 15

Die ausländische Körperschaft i. S. des § 14b AO muss den "Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes" haben. Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.[1]

 

Rz. 16

Es muss sich also um eine doppelt ansässige Körperschaft handeln. Zu einem Auseinanderfallen von Sitz und Ort der Geschäftsleitung kommt es insbesondere, wenn die nach ausländischem Recht gegründete Körperschaft den Ort ihrer Geschäftsleitung nach Deutschland verlegt.

Rz. 17-19 einstweilen frei

[1] S. dazu im Einzelnen die Kommentierung bei Kratzsch, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 10 AO.

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