Rz. 16

Wegen der allgemeinen Folgen pflichtwidrigen Verhaltens im Rahmen der Buchführungspflicht s. Vor §§ 140–148 AO Rz. 22ff. Kommt der Stpfl. seinen Verpflichtungen zur gesonderten Aufzeichnung und Aufbewahrung nicht oder nur fehlerhaft nach, sodass die Beweisfunktion der Aufzeichnung entfällt, kann die Finanzbehörde eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 Abs. 2 S. 2 AO vornehmen.[1] Diese steuerrechtliche Folge ist unabhängig vom Verschulden. Der objektive Verstoß gegen die Pflichten reicht aus, um die Beweiskraft der Buchführung oder Aufzeichnung[2] entfallen zu lassen.[3] Übersteigt der Umfang der nicht gebuchten Wareneinkäufe ein bestimmtes Maß und hat der Wareneinkauf für den Betrieb des Stpfl. eine nicht unerhebliche Bedeutung, so berührt dieser Mangel das Wesen einer ordnungsgemäßen Buchführung, sodass sich hieraus die Schätzungsbefugnis ergibt.[4] Zudem kann eine Korrektur nach § 173 AO in Betracht kommen.[5]

 

Rz. 17

Die Nichtbeachtung des § 143 AO kann nicht durch besondere Usancen eines Handelszweigs gerechtfertigt werden.[6] Allein eine Billigkeitsregelung im Rahmen des § 148 AO könnte die Aufzeichnungspflicht im Einzelfall außer Kraft setzen.[7] Die Voraussetzungen des § 148 AO werden allerdings im Regelfall nicht vorliegen.

[1] BFH v. 9.3.1995, VIII S 9/93, BFH/NV 1995, 28; G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Erl. zu § 162 AO; einschränkend Görke, in HHSp, AO/FGO, § 143 AO Rz. 24.
[6] FG Berlin v. 13.10.1987, V 91/85, EFG 1988, 272; FG Baden-Württemberg v. 16.12.1992, 14 K 33/91, EFG 1993, 277; Hessisches FG v. 26.3.1997, 1 K 3108/93, EFG 1998, 252; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 143 AO Rz. 19; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 143 Rz. 26; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 143 Rz. 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge