rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988–1990. Gewerbesteuermeßbeträgen 1988–1990

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren einen Schrotthandelsbetrieb. Mit durchschnittlich zwei als Fahrer Beschäftigten sowie einer entsprechenden Anzahl von Lkws kaufte sie von privaten Haushalten als auch industriellen Metallverwertern – der Umfang ist streitig – Altmetalle bzw. Schrott auf und verkaufte diese wiederum an Schrottgroßhändler im Bereich von I. Diesen Betrieb hatte sie in 1982 von O. übernommen. Dieser war in den folgenden Jahren bei der Klägerin als Fahrer beschäftigt und tätigte die meisten Geschäfte. Daneben war auch die Tochter des O. Frau S., als Fahrerin bei der Klägerin tätig. Zum 1.1.1991 veräußerte die Klägerin den Betrieb wieder an O. Der Betrieb wurde im Jahre 1993 eingestellt.

Die Klägerin wurde für die Jahre 1988 bis 1990 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im wesentlichen erklärungsgemäß für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer veranlagt. Die Bescheide über die Gewerbesteuermeßbeträge 1988 und 1989 ergingen endgültig, der für 1990 gemäß § 164 Abs. 1 AO.

In den Jahren 1992 und 1993 erfolgte eine Betriebsprüfung (Bp) für die Jahre 1988 bis 1990. Die im Rahmen dieser Bp erfolgte Zuschätzung beruhte auf Kürzungen des Wareneinkaufs. Da die Klägerin über ihre Bareinkäufe und Barverkäufe keine täglichen Kassenaufzeichnungen geführt hatte und auch sonst keine Aufzeichnungen ihrer Warenbezugskosten vorlegen konnte – die Klägerin klebte jeweils nur auf die täglichen Abrechnungen an die Schrottaufkäufer Kalenderzettel, auf denen sie ohne Erläuterung die Summe der entsprechenden Wareneinkäufe vermerkte-, führte das Finanzamt eine Nachkalkulation durch. Dabei übernahm es die von der Klägerin erklärten Erlöse im vollen Umfang. Bei den Kosten des Wareneinkaufs kam die Bp infolge eines äußeren Betriebsvergleichs zu höheren Rohgewinnsätzen. In Anwendung dieser Rohgewinnaufschlagssätze kürzt die Bp die Wareneinkaufskosten im Verhältnis zu den Erlösen entsprechend. Für 1988 ergab sich aufgrund dieser Nachkalkulation eine Differenz zu den Wareneinkaufskosten der Klägerin in Höhe von … – DM und für 1989 in Höhe von …,– DM. Von diesen Beträgen wurde jeweils ein Abschlag in Höhe von 1/3 wegen eventueller Fehlerquellen bzw. Unsicherheiten im Rahmen des Betriebsvergleichs abgezogen, so daß sich dann für 1988 im Rahmen der Nachkalkulation ein Kürzungsbetrag mit gewinnmäßiger Auswirkung in Höhe von …,– DM und für 1989 in Höhe von …,– DM ergab. Wegen der einzelnen Schritte der Nachkalkulation wird auf die Tz. 21 des Bp-Berichts vom 22.7.1993 Bezug genommen.

Weiterhin nahm die Bp für 1988 in Höhe von …,– DM, für 1989 in Höhe von …,– DM und für 1990 in Höhe von …,– DM eine Kürzung der Wareneinkaufskosten im Rahmen des § 160 Abgabenordnung (AO) vor. Dabei ging die Bp aufgrund der abgelieferten Menge und der Art der verschiedenen Metalle sowie der Abrechnungsunterlagen mit den Rohstoffhändlern und den Reisekostenaufzeichnungen der Klägerin davon aus, daß sie sie nicht nur von privaten Haushalten, sondern auch größere Mengen Industrieschrott von Firmen eingekauft habe. Zur Überprüfung, ob die von der Klägerin als Kosten des Wareneinkaufs geltend gemachten Beträge auch entsprechend bei den Lieferanten als Einnahmen erklärt wurden, richtete das Finanzamt mit Schreiben vom 10.3. und 19.3.1993 an die Klägerin Benennungsverlangen gemäß § 160 AO, denen die Klägerin nicht nachkam. Unter Berücksichtigung der im Bundesfinanzhofs (BFH)-Urteil vom 9.8.1989 I R 66/86 dargelegten Grundsätze ging das Finanzamt davon aus, daß ca. 25 % des Wareneinkaufs von Firmenkunden stammten und nahm insoweit Kürzungen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Tz. 22 des Bp-Berichts Bezug genommen.

Aufgrund dieser Zuschätzungen wurden die Einkommensteuerfestsetzungen 1988 bis 1990 nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Dabei wurden die Schätzungen im vollen Umfang gewinnerhöhend berücksichtigt. Für 1988 wurde der Gewinn von … – DM auf … – DM, für 1989 von …,– DM auf …,– DM und für 1990 von …,– DM auf … – DM erhöht.

Hinsichtlich des Jahres 1990 beruhte die Erhöhung des Gewinns ausschließlich auf den Folgen des § 160 AO. Unter Berücksichtigung dieser Gewinnerhöhung wurden auch die Gewerbesteuermeßbetragsbescheide 1988 und 1989 gemäß § 35 b Gewerbesteuergesetz (GewStG) geändert, der für 1990 nach § 164 Abs. 2 AO. Einkommensteuermäßig ergaben sich aus diesen Bescheidänderungen Mehrsteuern für 1988 in Höhe von …– DM, für 1990 in Höhe von … – DM und für 1990 in Höhe von …,– DM. Die Gewerbesteuermeßbeträge 1988 wurden von …,– DM auf …,– DM, für 1989 von … – DM auf … – DM und für 1990 von … – DM auf … – DM erhöht. Die Umsatzsteuerbescheide wurden ohne Änderung für endgültig erklärt, da die Bp von den erklärten Umsätzen der Klägerin ausging.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, daß sowohl die Nachkalkulation...

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