1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 142 AO normiert besondere Regelungen zur Buchführung bei Land- und Forstwirten. Eine Vorgängerbestimmung zur Norm fand sich bereits in § 4 VO über landwirtschaftliche Buchführung.[1] Erforderlich ist nach § 142 AO insbesondere das Führen eines Anbauverzeichnisses, wenn die Voraussetzungen der Bestimmung gegeben sind, um die Besonderheiten der Produktion im Bereich der Land- und Forstwirtschaft in der Rechnungslegung berücksichtigen zu können.[2] Die Regelung ist insgesamt als sachgerecht anzusehen, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen grundsätzlich nicht.[3] Allgemein zur Buchführung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie auch zum Bestandsverzeichnis s. a. BMF v. 15.12.1981 (IV B 4 – S-2163 – 63/81/ IV A 7 – 0312-6/81, BStBl I 1981, 878).[4]

[1] Görke, in HHSp, AO/FGO, § 142 AO Rz. 1.
[2] Mittelhammer, in Zugmaier/Nöcker, AO, § 142 AO Rz. 2.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 142 AO Rz. 4; Mittelhammer, in Zugmaier/Nöcker, AO, § 142 AO Rz. 4; vgl. aber Rz. 13.
[4] Zur Buchführung bei Landwirten allgemein siehe auch Kanzler, in Leingärtner, Besteuerung der Landwirtschaft, 43. Aufl. 2023, Abschnitt 29.

2 Voraussetzungen für eine Anwendung der Regelung

2.1 Land- und Forstwirte

 

Rz. 2

Land- und Forstwirte i. S. d. AO sind solche Personen oder Personenvereinigungen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft[1] beziehen.[2] Hierzu zählen alle, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstige Nutzungsberechtigte bewirtschaften. Keine Land- und Forstwirte sind hingegen Gartenbau-, Saatzucht- und Baumschulbetriebe, da diese einen Gewerbebetrieb darstellen.[3] Hierzu s. insbes. auch BMF v. 31.10.1995, IV B 4 – S 2230 – 47/95, BStBl I 1995, 703. Zur Bewertung bei Baumschulbetrieben s. auch BMF v. 27.6.2014, IV D 4 – S 2163/14/10001, BStBl I 2014, 1094.

 

Rz. 3

Da die Buchführungspflicht nach den steuerlichen Bestimmungen betriebsbezogen ist[4], ist es unerheblich, ob der Betrieb als Einzelunternehmen, in der Form einer Gemeinschaft oder einer Personengesellschaft aus natürlichen Personen geführt wird.[5] Wird neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb noch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, so sind grundsätzlich beide Betriebe rechtlich getrennt zu betrachten, es sei denn, eine der beiden Tätigkeiten ist nur von untergeordneter Bedeutung. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, erzielen hingegen nach den allgemeinen Bestimmungen stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb.[6] Hier ergibt sich die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht deshalb bereits nach den allgemeinen Kriterien für gewerbliche Unternehmer.[7]

[1] §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 13 EStG; im Einzelnen vgl. Schmidt/Kulosa, EStG, 42. Aufl. 2023, § 13 Rz. 7ff.
[3] Zur Abgrenzung zwischen Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb s. Schmidt/Wacker, EStG, 42. Aufl. 2023, § 15 Rz. 105ff.; Kaufmann/Seppelt/Werthebach, in Frotscher/Geurts, EStG, § 15 EStG Rz. 89f.
[7] Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Erl. zu § 140 AO.

2.2 Steuerliche Gewinnermittlung

 

Rz. 4

Die steuerliche Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirten ist abhängig davon, ob eine Buchführungspflicht besteht bzw. ob eine Buchführung oder Aufzeichnungen erstellt werden. Buchführungspflichtige Land- und Forstwirte haben dabei stets einen Betriebsvermögensvergleich[1] durchzuführen. Werden die erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen nicht geführt, ist der Gewinn nach § 162 AO zu schätzen.[2] Nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte ermitteln hingegen unter den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG den Gewinn nach Durchschnittssätzen, sofern sie nicht gem. § 13a Abs. 2 EStG eine andere Gewinnermittlung beantragen.[3] Sind die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG nicht gegeben, so erfolgt die Gewinnermittlung nach § 4 EStG. Freiwillig buchführende Land- und Forstwirte ermitteln den Gewinn ebenfalls durch Betriebsvermögensvergleich.[4]

 

Rz. 5

Werden keine Bücher geführt und Abschlüsse gemacht, so kann der Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung[5] ermittelt werden, wenn Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben vorliegen. Hat der Land- oder Forstwirt sein Wahlrecht hinsichtlich einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG rechtswirksam ausgeübt, so ist die Finanzbehörde hieran für eine Schätzung auch dann gebunden, wenn er seine Aufzeichnungspflicht verletzt.[6] Nimmt der nicht buchführungspflichtige und nicht der Durchschnittsbesteuerung unterliegende Land- und Forstwirt hingegen überhaupt keine Aufzeichnungen vor, so ist der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG zu schätzen.[7] Die Führung von Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie die Ausübung des Wahlrechts zwischen § 4 Abs. 1 und 3 EStG können nicht durch Zwangsmittel erzwungen werden.[8]

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