Rz. 13

Die Führung des Anbauverzeichnisses ist notwendige Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung mit der daraus folgenden Beweisfunktion.[1] Die Auferlegung der zusätzlichen Aufzeichnungspflicht für Land- und Forstwirte verstößt nach dieser BFH-Rspr. (für die vorausgehenden Vorschriften § 4 über landwirtschaftliche Buchführung) nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.[2] Ob allerdings im Hinblick auf die ohne sachlichen Grund entstandene Differenzierung zwischen den buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten (S. Rz. 10) diese Entscheidung Bestand haben kann, erscheint nicht zweifelsfrei. Für die nach § 140 AO buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte stellt die Nichtführung des Anbauverzeichnisses demgemäß keine Pflichtwidrigkeit dar und kann nicht deren nachteilige Folgen[3] auslösen. Die Vorschrift des § 141 AO greift insoweit nach ihrem eindeutigen Wortlaut auch nicht hilfsweise ein.[4]

[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 142 AO Rz. 4.
[4] Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 141 AO Rz. 1; so auch Sauer, in Gosch, AO/FGO, § 142 AO Rz. 6.

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